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Ausbildungsförderung Änderung

Hamburg 99022001011000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99022001011000

Leistungsbezeichnung

Ausbildungsförderung Änderung

Leistungsbezeichnung II

Ausbildungsförderung Änderungen bekanntgeben

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausbildungsförderung (Synonym), BAföG (Synonym), Bundesausbildungsförderungsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2021

Fachlich freigegeben durch

BAföG FV FL

Handlungsgrundlage

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/index.html

Teaser

Bei Ihnen ergeben sich während des BAföG-Bezuges finanzielle oder persönliche Änderungen? Diese Änderungen müssen Sie Ihrem zuständigen BAföG-Amt mitteilen. Unter Umständen führt dies zu einer Erhöhung oder Verringerung Ihres monatlichen Förderungsbeitrages.

Volltext

Wenn Sie Ausbildungsförderung (BAföG) beziehen, müssen Sie alle Änderungen mitteilen.
Einige Änderungen führen zu einer Erhöhung oder Minderung Ihres Anspruchs.
Dazu gehören:
  • Änderung aufgrund der Aufnahme in die Kranken und Pflegeversicherung
  • Änderung Ihres Einkommens
  • Umzug in eine neue Wohnung
  • Geburt Ihres Kindes
  • Eheschließung/Scheidung
  • Ausbildungsunterbrechung, -abbruch sowie Wechsel der Ausbildungsstätte/Schule
Bei oder nach Aktualisierungsanträgen für das Einkommen der Eltern oder Ehegatten/eingetr. Lebenspartner informieren Sie uns bitte über :
  • Änderungen des Einkommens Ihrer Eltern
  • Änderung des Einkommens Ihres Ehegatten/ Ihrer Ehegattin oder Ihres Lebenspartners/ Ihrer Lebenspartnerin
Bei einer Erhöhung Ihres Anspruchs wird Ihnen monatlich mehr Geld ausgezahlt.
Bei einer Minderung erhalten Sie weniger Geld. Unter Umständen müssen Sie das zu viel erhaltene BAföG zurückzahlen.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Mitteilung über die Änderung
    • Wenn das aktuelle Einkommen Ihrer Eltern oder Ehegatten/ Ehegattin oder Lebenspartner/ Lebenspartnerin geringer ausfällt als vor zwei Jahren, nutzen Sie das Formblatt 07 für eine Aktualisierung
  • Nachweise zur Änderung (z.B. Entgeltbescheinigungen Krankenkassenbescheinigung, Schulbescheinigung, Mietbescheinigung)

Voraussetzungen

Es haben sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben, die zu einer Änderung Ihres BAföG-Anspruchs führen

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Wenn sich etwas an Ihren persönlichen Verhältnissen ändert, müssen Sie dies dem Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich mitteilen.
Dies können Sie schriftlich oder online erledigen. Zu Ihrem Änderungsantrag müssen Sie auch die relevanten Nachweise einreichen.
Sofern sich Ihr Anspruch erhöht hat, erhalten Sie einen Änderungsbescheid und der erhöhte Bedarf wird Ihnen ausgezahlt. Der Betrag wird Ihnen auch rückwirkend erstattet, wenn Sie alle Änderungen rechtzeitig bekannt gegeben haben.
Sollte sich Ihr Anspruch mindern, erhalten Sie ab dem Folgemonat weniger BAföG. Zudem wird geprüft werden, ob Sie in der Vergangenheit zu viel BAföG erhalten haben, was Sie dann erstatten müssen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von den individuellen Lebenssituationen und -verhältnissen der Antragstellenden und Ihrer Mitwirkung bei der Leistungserstellung ab.

Frist

Sie müssen die Änderung unverzüglich bekannt geben.

Hinweise

Änderungen zu Ihrem Namen und Ihrer Anschrift müssen Sie dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen. Sollte Ihr Studium und BAföG-Bezug bereits beendet sein, teilen Sie Namen und Anschriftenänderung bitte auch dem Bundesverwaltungsamt mit.

Für Schülerinnen und Schüler:
Für die Schülerförderung nach dem BAföG im Inland sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise oder kreisfreien Städte zuständig. Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Für Studierende:
Für die Studierendenförderung nach dem BAföG im Inland sind die Studierendenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird.

Für eine Ausbildung im Ausland:
Für die Auslandsförderung nach dem BAföG sind, je nach Zielland, unterschiedliche, zentrale Auslandsämter in Deutschland zuständig, sowohl für Studierende als auch für Schülerinnen und Schüler.

Auf der Internetseite https://www.bafög.de können Sie nach dem für Ihre Förderung zuständigen Amt für Ausbildungsförderung suchen.

Auf der Internetseite finden Sie neben dem Gesetzestext die Antragsformulare, Informationen zur elektronischen Antragsstellung, die Ausbildungsstättenverzeichnisse der Länder für förderfähige Ausbildungen, ein bundesweites Verzeichnis der Ämter für Ausbildungsförderung sowie beispielhafte BAföG-Berechnungen.

Zusätzlich kann Ihnen die BAföG-Hotline unter der Telefonnummer 0800-223 63 41 helfen. Sie ist von montags bis freitags, 8 bis 20 Uhr kostenfrei erreichbar.

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren

Kurztext

Änderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen können zu einer Änderung des BAföG-Anspruchs führen. Diese muss der oder die BAföG-Berechtigte unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

Formulare

nicht vorhanden

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