Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Körperschaftsteuer Festsetzung

Hamburg 99102014002000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102014002000

Leistungsbezeichnung

Körperschaftsteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Körperschaftsteuer bezahlen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Abgabe Körperschaftsteuererklärung (Synonym), Körperschaftssteuererklärung abgeben (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

§§ 149, 150, 155, 157, 224, 347 Abgabenordnung (AO)
§§ 1, 2, 7, 8, 30, 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§§ 25, 36 Einkommensteuergesetz (EStG)

Teaser

Wenn Sie eine Körperschaft gegründet haben, müssen Sie eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Volltext

Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer.
Als Geschäftsführung oder Vorstand einer Körperschaft sind Sie zur jährlichen Abgabe einer Körperschafssteuererklärung verpflichtet. Die Körperschaftssteuererklärung ist die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer.

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronisch übermittelte Körperschaftsteuererklärung (Wenn Sie die Erklärung auf Papier abgeben, wird sie mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt.)
  • Gewinnermittlungsunterlagen (eBilanz, Gewinn-und Verlustrechnung, gegebenenfalls Anlagen zur Gewinnermittlung)
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, entnehmen Sie den Hinweisen im Steuererklärungsvordruck.

Voraussetzungen

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden in Deutschland ansässigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen:
  • Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaften (UG)
  • Genossenschaften
  • Vereine
  • Stiftungen
Ausländische Gesellschaften können mit ihren in Deutschland erzielten Einkünften ebenfalls der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen (beschränkte Steuerpflicht).

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die Körperschaftsteuererklärung elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Körperschaftsteuererklärung und Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Erklärung und setzt die Körperschaftsteuer in einem Bescheid fest.
  • Sie erhalten den Bescheid von der zuständigen Stelle.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Verwaltungsaufwand ab.

Frist

  • Wenn Sie sich steuerlich nicht beraten haben lassen, geben Sie die Körperschaftsteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab.
  • Als steuerlich beratene Steuerpflichtige (Abgabe der Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater) geben Sie die Körperschaftsteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres ab.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen, also von Körperschaften, erhoben. Sie entsteht jeweils am Ende des Veranlagungszeitraums, der in der Regel das Kalenderjahr umfasst.

Die Basis für die Festsetzung der Körperschaftsteuer ist in der Regel die Körperschaftsteuererklärung, die zusammen mit den jährlichen Gewinnermittlungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Diese Übermittlung erfolgt vorzugsweise über das Online-Portal www.Elster.de.

Ob und inwieweit Sie als Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, bestimmen die Regelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG). Bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen wird die Konsultation einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters empfohlen.

Falls Ihre Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, sind Sie verpflichtet, eine Körperschaftsteuererklärung elektronisch einzureichen. Dies umfasst auch die elektronische Einreichung einer Gewinnermittlung.

Zusätzlich könnten weitere Erklärungen, wie etwa Umsatz- oder Gewerbesteuererklärungen, erforderlich sein. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Der Körperschaftssteuersatz beträgt 15 Prozent.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Kurztext

  • Körperschaftsteuererklärung abgeben
  • Körperschaftsteuererklärung jährlich abgeben
  • Elektronische Übermittlung verpflichtend
  • Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal