Schulungsveranstalter für die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Anerkennung (Synonym), Binnenschiffsverkehr (Synonym), Gefahrgutbeauftragte (Synonym), Schulungsveranstalter (Synonym), Seeschiffsverkehr (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), Verkehrsträger (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.12.2021
Fachlich freigegeben durch
HaSI Landesredaktion
§ 5 Absatz 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
§ 5 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
§ 7 Abs 1 GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
§ 5 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
§ 7 Abs 1 GbV Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Möchten Sie Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen, müssen Sie als Schulungsveranstalter durch die örtlich zuständige IHK anerkannt werden.
Dafür ist ein Antrag bei der für Sie örtlich zuständigen IHK erforderlich. Im Antrag müssen Sie u.a.
Die zuständige IHK kann Ihre Räumlichkeiten und das Lehrmaterialien in Augenschein zu nehmen. Auch kann die IHK Kontakt zu den von Ihnen als Lehrkräfte angegebenen Personen aufnehmen, um ggf. Termine für ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid von der örtlich zuständigen IHK bestätig. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen durchführen dürfen.
- den Umfang der Anerkennung angeben (Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, Seeschiffsverkehr);
- für jeden Lehrgangsteil einen Stundenplan beifügen
- das vorhandene Lehrmaterial, Anschauungsmaterial angeben;
Die zuständige IHK kann Ihre Räumlichkeiten und das Lehrmaterialien in Augenschein zu nehmen. Auch kann die IHK Kontakt zu den von Ihnen als Lehrkräfte angegebenen Personen aufnehmen, um ggf. Termine für ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid von der örtlich zuständigen IHK bestätig. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen durchführen dürfen.
- Lehrplan/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:
- Stundeneinteilung (mit Pausen)
- zu behandelndes Thema inkl. der geplanten Zeitansätze
- Art des Unterrichts (z.B. Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, Übungen)
- Unterlagen der eingesetzten Lehrkräfte als Nachweis der fachlichen und methodischdidaktischen Eignung
- Beruflicher Werdegang
- Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
- Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
- Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
- Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für den/die zu schulenden Verkehrsträger
- Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit
- Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
- Geeignetes Unterrichtsmaterial
- Qualifiziertes Lehrpersonal
Sie stellen zunächst den Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Die IHK prüft zunächst die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.
- Gegebenenfalls besuchen Vertreter der IHK die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort. Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.
- Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung.
Die Prüfung des Antrags sollte in Abhängigkeit von den eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen. Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann ggf. zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.
- Schulungsveranstalter für die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten Anerkennung
- Schulungsveranstalter von Gefahrgutbeauftragen anerkennen
- Anerkennung für verschiedene Verkehrsträger (Straße, Schiene, Binnen und Seeschifffahrt)
- Antrag mit Übersicht über Materialien, Lehrplan, Lehrpersonal etc.
- In der Regel Überprüfung der Ausbildungsstätte vor Ort
- Zuständig: Handelskammer Hamburg