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Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung

Hamburg 99050109001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050109001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater - Erteilung der Erlaubnis

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beratung (Synonym), Gewerbe (Synonym), Anlageberatung (Synonym), Erlaubnispflichtige Gewerbe (Synonym), Finanzanlagen (Synonym), Fonds (Synonym), Honorar (Synonym), Zulassung Gewerbe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.12.2021

Fachlich freigegeben durch

HaSI Landesredaktion

Handlungsgrundlage

§ 34h Gewerbeordnung (GewO)

Teaser

Erlaubnis für Anlageberatung als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater

Volltext

Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie
  • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes ),
  • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
  • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen, sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.
Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um
  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds),
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen).
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, muss dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.

Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
  • ggf. die Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
  • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
  • den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie
  • zuverlässig sind,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Kosten

Es fallen Kosten an. Bitte erfragen Sie die Gebührenhöhe telefonisch.

Verfahrensablauf

1. Antrag auf Erlaubnis
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer.
Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.
2, Bescheid über Erlaubnis
Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.
3. Eintrag der Erlaubnis
Nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

1. Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden können Sie für alle Produktkategorien (offene Fonds, geschlossene Fonds, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes) beantragen, sie kann aber auch auf einzelne Kategorien beschränkt werden.
 
2. Keine doppelte Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung und als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Gewerbeordnung schließen sich gegenseitig aus. Wer also bereits eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler besitzt, kann eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater nur erhalten, wenn er auf die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler verzichtet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung
  • Erlaubnis für die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater:
    • Beratung über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten
    • Gewerbsmäßige Beratung über bestimmte Finanzanlagen
    • Beratung gegen ein Honorar des Kunden
  • Zuständig: Handelskammer Hamburg

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wirtschaft und Innovation

Formulare

nicht vorhanden

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