Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
Inhalt
Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
Begriffe im Kontext
Mutterschutz und Arbeitsschutz (Synonym), Mutterschutzmeldung (Synonym), Mutterschutzanzeige (Synonym), Mutterschutzmitteilung (Synonym), Schwangere Beschäftigte (Synonym), Stillende Beschäftigte (Synonym), Stillende Frau (Synonym)
Fachlich freigegeben am
12.04.2022
Fachlich freigegeben durch
Steinhoff, Armin
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Frauen, die schwanger sind, kürzlich ein Kind geboren haben oder stillen, bedürfen besonderen Schutzes nach dem Mutterschutzgesetz.
Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
Eine Mitteilung an die zuständige Stelle müssen Sie erst machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert hat.
Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
Eine Mitteilung an die zuständige Stelle müssen Sie erst machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert hat.
Ihre Mitteilung sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebenden, des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
- Name und das Geburtsdatum der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist
- die Art der jetzigen Tätigkeit
Eine Mitarbeiterin hat Ihnen mitgeteilt, dass sie schwanger ist beziehungsweise sich in Stillzeit befindet.
- Teilen Sie der zuständigen Stelle mit, dass Sie eine schwangere oder stillende Frau beschäftigen.
- Nutzen Sie den Online-Dienst, um die Mitteilung elektronisch an die zuständige Stelle zu senden.
- Sie können auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen. So können Sie eventuelle Rückfragen der zuständigen Stelle vermeiden.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung. Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
- Die zuständige Stelle erfasst Ihre Mitteilung.
Teilen Sie die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau der zuständigen Stelle unverzüglich mit
Abweichende Zuständigkeiten können sich ergeben bei:
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle ebenfalls mitteilen.
- Selbstständigen
- Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Teilzeit arbeiten
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs)
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle ebenfalls mitteilen.
- Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
- Beschäftigung schwangerer oder stillender Personen muss an zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
- Meldung erst möglich, nachdem Schwangere ihre Schwangerschaft/ Stillzeit mitgeteilt hat (Schwangere muss Schwangerschaft/ Stillzeit nicht mitteilen)