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Krankengeld für Krankenversicherte Gewährung bei Erkrankung des Kindes

Hamburg 99134014080002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134014080002

Leistungsbezeichnung

Krankengeld für Krankenversicherte Gewährung bei Erkrankung des Kindes

Leistungsbezeichnung II

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung (Synonym), Erkrankung des Kindes (Synonym), Freistellung von der Arbeit (Synonym), Fernbleiben von der Arbeit (Synonym), Betreuung kranker Kinder (Synonym), Betreuung behindertes Kind (Synonym), Pflege erkranktes Kind (Synonym), Pflege behindertes Kind (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.12.2020

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html

Teaser

Wenn Sie als gesetzlich versicherte Eltern für die Versorgung Ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung.

Volltext

Als gesetzlich versicherte Eltern haben Sie für die Versorgung Ihres erkrankten und versicherten Kindes unter Umständen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung. Das ist dann der Fall, wenn Sie dadurch der Arbeit fernbleiben, da eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
 

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bescheinigung

Voraussetzungen

Um einen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung bei Krankheit Ihres Kindes zu erhalten müssen alle folgenden Punkte erfüllt sein: 
  • ärztliches Fachpersonal bescheinigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes, 
  • eine andere im Haushalt lebende Person kann dies nicht übernehmen und 
  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
  • ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen, für gesetzlich Versicherte gibt es hierfür vom ärztlichen Fachpersonal das Muster 21: „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" 
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann (ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt) 
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist 
  • das Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist 
  • für die Auszahlung durch die Krankenkasse muss hierfür ein Antrag gestellt werden
  • Sie sind berufstätig und haben selbst Anspruch auf Krankengeld.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). 
  • Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, welcher privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist, weil keine Familienversicherung ihrer Kinder vorliegt.
  • Sind beide Eltern gesetzlich versichert, jedoch in unterschiedlichen Krankenkassen, so zahlt die Krankenkasse der Betreuungsperson das Krankengeld, unabhängig davon wo das Kind versichert ist.
     

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie bitte nach der Erteilung der ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich einen Antrag auf Krankengeldzahlung. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit der ärztlichen Bescheinigung zu Ihrer Krankenkasse gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
  • Reichen Sie bitte mit der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse und Ihrer Beschäftigungsstelle schriftlich einen Antrag auf Freistellung ein.
Wichtig ist dabei, dass die Krankenkasse Ihren Leistungsanspruch anerkennt, bevor Sie Ihren Freistellungsanspruch geltend machen wollen. Denn falls die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nicht erfüllt sind, hat Ihr arbeitgebendes Unternehmen das Recht die bereits gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes anzurechnen. 
Gehen Sie daher bitte zuerst zu Ihrer Krankenkasse, um Ihren Leistungsanspruch zu klären, bevor Sie eine Freistellung bei Ihrer Beschäftigungsstelle einreichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Ferner hat ein Elternteil bei der Betreuung und Pflege einer schweren und unheilbaren Erkrankung seines Kindes Anspruch auf Krankengeld, der nicht der oben genannten zeitlichen Begrenzung unterliegt.
Der Anspruch besteht, wenn Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, 
  • die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Hinweis:
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist in Deutschland eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Übersicht der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverband (siehe Rubrik "Links").

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
  • für gesetzlich versicherte Eltern
  • Anspruch auf Krankengeld und Freistellung
  • bei Fernbleiben von der Arbeit
  • wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen kann
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist
  • zuständige gesetzliche Krankenkasse

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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