Krankenversicherungsbeitrag Erhebung für Studierende
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Begriffe im Kontext
Erhebung (Synonym), Familienversicherung (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Krankenversicherungsbeitrag (Synonym), Studentenbeitrag (Synonym), Studierende (Synonym)
Fachlich freigegeben am
24.07.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Wenn Sie studieren, müssen Sie sich über eine Familienversicherung oder eigenständig krankenversichern.
Wenn Sie sich für ein Studium einschreiben, dann müssen Sie nachweisen, dass Sie krankenversichert sind. Auch, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen.
Verpflichtend ist die Krankenversicherung auch für berufspraktische Zeiten, die innerhalb des Studiums abgeleistet werden.
In der Regel können Studierende über die Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei familienversichert werden, sofern ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Familienversicherung ist allerdings nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich.
Für Studierende, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Familienversicherung über die Ehe oder Lebenspartnerschaft teilende Person möglich, falls diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Ist die Krankenversicherung über die Eltern oder den Partner, bzw. die Partnerin nicht möglich, bieten gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.
Verpflichtend ist die Krankenversicherung auch für berufspraktische Zeiten, die innerhalb des Studiums abgeleistet werden.
In der Regel können Studierende über die Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse kostenfrei familienversichert werden, sofern ein Elternteil Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Die Familienversicherung ist allerdings nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich.
Für Studierende, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist eine Familienversicherung über die Ehe oder Lebenspartnerschaft teilende Person möglich, falls diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Ist die Krankenversicherung über die Eltern oder den Partner, bzw. die Partnerin nicht möglich, bieten gesetzliche Krankenkassen oder private Krankenkassen vergünstigte Beiträge.
- Altersgrenze für Familienversicherung: 25. Lebensjahr
- Nach Ablauf der Familienversicherung ist gegebenenfalls eine Versicherung in der Krankenversicherung der Studenten möglich.
Die Versicherungspflicht für Studierende besteht bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. In Ausnahmen wird diese Frist verlängert.
- Krankenversicherungsbeitrag Erhebung für Studierende
- Studierende können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein
- Möglich ist auch eine Familienversicherung über Ehe- oder Ehepartnerin, bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin
- zuständige Krankenkasse