Gewerbesteuer Festsetzung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Gewerbesteuermessbetrag (Synonym), Hebesatz (Synonym), Gewerbesteuererklärung (Synonym), Gewerbeertrag (Synonym), Unternehmen Steuererklärung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
25.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehungsweise Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Wenn Sie in Deutschland ein Gewerbe betreiben, sind Sie grundsätzlich zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.
Wenn Sie in Deutschland ein Gewerbe betreiben, müssen Sie Ihre jährliche Gewerbesteuerklärung bei dem zuständigen Finanzamt abgeben.
- Sie führen ein gewerbliches Unternehmen und sind zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet.
- Sie sind nicht von der Gewerbesteuerverpflichtung befreit.
- Wenn Sie Freiberufler, Land- oder Forstwirt sind, sind Sie nicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung verpflichtet.
Sie fertigen Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch an.
In der Erklärung legen Sie den Gewerbeertrag des entsprechenden Kalenderjahres offen. Die Übermittlung der Erklärung erfolgt elektronisch, beispielsweise über die Plattform www.Elster.de. Hierbei berücksichtigen Sie Ihren Gewinn oder Verlust, also Ihre Einnahmen abzüglich Ihrer Ausgaben, und nehmen erforderliche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor. Zudem geben Sie den Standort Ihres Gewerbes an. In Hamburg, das zugleich als Stadt und Bundesland fungiert, ist dies besonders relevant.
Sie reichen Ihre Gewerbesteuererklärung mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Das Finanzamt prüft Ihre Erklärung und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf werden weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen angefordert.
Den Gewerbesteuermessbetrag und die Höhe der Gewerbesteuer ermittelt das Finanzamt anhand Ihrer Erklärung und Ihrer Unterlagen.
Sie erhalten einen Bescheid über den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag sowie über die Festsetzung der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt setzt zudem die Höhe der Vorauszahlungen für die kommenden Zeiträume fest. Sollten sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich ändern, können Sie die Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.
Sie entrichten die in den Bescheiden genannten Beträge für Gewerbesteuer und eventuelle Vorauszahlungen zum angegebenen Termin.
In der Erklärung legen Sie den Gewerbeertrag des entsprechenden Kalenderjahres offen. Die Übermittlung der Erklärung erfolgt elektronisch, beispielsweise über die Plattform www.Elster.de. Hierbei berücksichtigen Sie Ihren Gewinn oder Verlust, also Ihre Einnahmen abzüglich Ihrer Ausgaben, und nehmen erforderliche Hinzurechnungen oder Kürzungen vor. Zudem geben Sie den Standort Ihres Gewerbes an. In Hamburg, das zugleich als Stadt und Bundesland fungiert, ist dies besonders relevant.
Sie reichen Ihre Gewerbesteuererklärung mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Das Finanzamt prüft Ihre Erklärung und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf werden weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen angefordert.
Den Gewerbesteuermessbetrag und die Höhe der Gewerbesteuer ermittelt das Finanzamt anhand Ihrer Erklärung und Ihrer Unterlagen.
Sie erhalten einen Bescheid über den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag sowie über die Festsetzung der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt setzt zudem die Höhe der Vorauszahlungen für die kommenden Zeiträume fest. Sollten sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wesentlich ändern, können Sie die Anpassung der Vorauszahlungen beantragen.
Sie entrichten die in den Bescheiden genannten Beträge für Gewerbesteuer und eventuelle Vorauszahlungen zum angegebenen Termin.
Als steuerpflichtige Person, die keine steuerliche Beratung in Anspruch genommen hat: Reichen Sie die Gewerbesteuererklärung bis zum 31. Juli des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres ein.
Wenn Sie steuerliche Beratung zum Beispiel durch einen Steuerberater in Anspruch genommen haben, reichen Sie Ihre Gewerbesteuererklärung bis zum 28. Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres ein.
Wenn Sie steuerliche Beratung zum Beispiel durch einen Steuerberater in Anspruch genommen haben, reichen Sie Ihre Gewerbesteuererklärung bis zum 28. Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres ein.
- Gewerbesteuererklärung einreichen
- Gewerbetreibende in Deutschland
- Pflicht zur Gewerbesteuererklärung
- jährlich einzureichen
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg