Steuerfreibeträge Eintragung für Kinder über 18 Jahren
Inhalt
Begriffe im Kontext
Einkommensteuer (Synonym), Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahre (Synonym), Kinderfreibetrag für Kinder über 18 Jahre (Synonym), Eintragungen für Kinder (Synonym), ELStAM (Synonym), Kinder - Steuererleichterungen (Synonym), Kinder in der Steuererklärung geltend machen (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym)
Fachlich freigegeben am
02.07.2021
Fachlich freigegeben durch
FB 5 SV HamburgService
Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob bei Ihnen ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt.
Die Freibeträge werden stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Den Kinderfreibetrag können Sie für Kinder beantragen, die im ersten Grad mit Ihnen verwandt sind.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch einen Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragen.
Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Freibeträge werden stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.
Den Kinderfreibetrag können Sie für Kinder beantragen, die im ersten Grad mit Ihnen verwandt sind.
Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch einen Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragen.
Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Für behinderte Kinder gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit unter bestimmten Bedingungen keine Altersbeschränkung.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
- Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
- Entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen sind z. B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Ausbildungsbescheinigung
- Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein
- Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei Ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
- Über 18 Jahre alte Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur berücksichtigt werden, wenn sie:
- für einen Beruf ausgebildet werden (einschl. Schulausbildung); als Berufsausbildung gilt auch die dreimonatige Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes (§ 58b Soldatengesetz) oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder
- ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), eine europäische Freiwilligenaktivität, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) leisten.
- Den Kinderfreibetrag können Sie in der Einkommensteuererklärung beantragen.
- Die Steuererklärung können Sie in Papier oder im Online-Verfahren (z.B. über ELSTER) abgeben werden.
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.07. des Folgejahres
- Wenn die Steuererklärung durch eine Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Abgabefrist am 28./29.02 des Zweitfolgejahres
- Für die Einkommensteuererklärung 2020 haben Sie 3 Monate länger Zeit:
- Ohne Steuerberatung: 31.10.2021
- Mit Steuerberatung: 31.05.2022
- Ohne Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung endet die Frist nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres.
Zur Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung müssen Sie den vollständigen Namen und die Steueridentifikationsnummer für jedes zu berücksichtigende Kind angeben.
Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn Sie entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn Sie entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht haben.
- Freibeträge für Kind über 18 Jahren beantragen
- Im Laufe des Jahres wird in der Regel Kindergeld gezahlt.
- Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt.
- Auch für ein über 18 Jahre altes Kind kann ein Kinderfreibetrag beantragt werden.
- Der Antrag wird mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gestellt.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg