Sorgeerklärung Beurkundung
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- § 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html - § 1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626b.html - § 1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626c.html#:~:text=B%C3%BCrgerliches%20Gesetzbuch%20(BGB),der%20Zustimmung%20seines%20gesetzlichen%20Vertreters. - § 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626d.html - § 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__59.html
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber der zuständigen Stelle oder einem Notar erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dieses können Sie bei der zuständigen Behörde oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen.
Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, am besten zusammen.
In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
- Die gemeinsame Sorge erklären
- Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können für Ihr Kind die gemeinsame Sorge erklären
- Dieses wird beim Jugendamt oder Notar bzw. Notarin öffentlich beurkundet
- Persönlicher Termin ist zwingende Voraussetzung
- Diese Sorgeerklärung erfolgt in einer Urkunde.
- Eine spätere Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch gerichtliche Entscheidung möglich.