Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung
Inhalt
Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen in rechtspflegerischen Berufen Feststellung
Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Geprüfter Rechtsfachwirt/ Geprüfte Rechtsfachwirtin
Begriffe im Kontext
Büroleiter/in (Synonym), Bürovorsteher/in (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
BBiG, RechtsfachwPrV, Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin
Geprüfte RechtsfachwirtInnen sind besonders qualifizierte MitarbeiterInnen in Rechtsanwaltskanzleien, die über weitreichende fachliche Kenntnisse verfügen.
Formloser Antrag, Ausweisdokument, Schulabschlusszeugnis, Nachweis über den Abschluss der Ausbildung sowie alle Zeugnisse der Ausbildung
Die Anerkennung ausländischer Berufe ist möglich, wenn die im Rahmen der abgeschlossenen ausländischen Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen, die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin an Geprüfte RechtsfachwirtInnen gestellt werden.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate. Diese kann im Einzelfall überschritten werden.
Es ist zu beachten, dass alle Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind. Ausländische Urkunden/ Zeugnisse sind im Original sowie als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen. Es können weitere Unterlagen und/ oder Informationen angefordert werden.