Fischereiabgabe Zahlung
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Begriffe im Kontext
Fischereiabgabe (Synonym), Fischereimarke (Synonym)
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§ 1 Verordnung zur Durchführung des Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnGVO)
Üben Sie in Hamburg die Fischerei aus, müssen Sie einen Fischereischein besitzen und die Hamburger Fischereiabgabe entrichten. Diese Regelung gilt auch für alle Anglerinnen und Angler aus anderen Bundesländern.
Nur in Hamburg gemeldete Personen dürfen die Abgabe beim Hamburg Service entrichten.
In Hamburg sind Fischereiabgaben aus anderen Bundesländern mit dem neuen Fischerei- und Angelgesetz seit 04.06.2019 nicht mehr gültig. Die Hamburger Abgabe muss von allen Anglerinnen und Anglern entrichtet werden. Nur Hamburgerinnen und Hamburger dürfen die Abgabe beim Hamburg Service entrichten. Sie können die Fischereiabgabe aber auch in privaten Ausgabestellen entrichten.
Die Bezahlung der Jahresabgabe ist durch eine bevollmächtigte Person möglich.
Bürgerinnen und Bürger, die nicht in Hamburg wohnen, müssen die Fischereiabgabe in privaten Ausgabestellen entrichten. Eine aktuelle Liste der privaten Ausgabestellen finden Sie unter: Formulare, Service und Links
Die Abgabe kann maximal für drei Jahre im Voraus gezahlt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg