Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall
Inhalt
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
Begriffe im Kontext
Quarantäne (Synonym), §56 Entschädigungen, Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Synonym), Verdienstausfall, Infektionsschutzgesetz (Synonym), Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Synonym), Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ärztlicher Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
- Sie müssen den Antrag innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Beendigung des beruflichen Tätigkeitsverbotes (Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots),
- dem Ende der Quarantäne oder
- nach dem Ende der vorübergehenden Schließung der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen
- oder der Untersagung des Betretens dieser Einrichtungen oder Schulen stellen.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
- Anspruch auf Entschädigung, bei Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne.
- Anspruch auf Entschädigung, bei Verdienstausfall aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbotes.