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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

Hamburg 99003054080001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080001

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

Leistungsbezeichnung II

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Quarantäne (Synonym), §56 Entschädigungen, Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Synonym), Verdienstausfall, Infektionsschutzgesetz (Synonym), Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Synonym), Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
  • Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
  • Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ärztlicher Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

Voraussetzungen

Quarantänefestsetzung durch das Gesundheitsamt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr 12 Wochen.

Frist

  • Sie müssen den Antrag innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Beendigung des beruflichen Tätigkeitsverbotes (Anordnung eines beruflichen Tätigkeitsverbots),
  • dem Ende der Quarantäne oder
  • nach dem Ende der vorübergehenden Schließung der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen
  • oder der Untersagung des Betretens dieser Einrichtungen oder Schulen stellen.

Hinweise

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anspruch auf Entschädigung, bei Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne.
  • Anspruch auf Entschädigung, bei Verdienstausfall aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbotes.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bezirksamt Altona

Formulare

nicht vorhanden

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