Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung
Inhalt
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung
Begriffe im Kontext
Ausländische Fachkräfte (Synonym), HWC (Synonym), Fachkräfteverfahren (Synonym), 81a-Verfahren (Synonym), Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsausbildung (Synonym), Ausländische Fachkraft mit akademischer Ausbildung (Synonym), Ausländische qualifizierte Beschäftigte (Synonym), Ausländische Fachkraft mit Berufsausbildung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen.
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
- aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Einreise
- Anerkennung ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
- Einholung Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
- Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (für Beantragung Visum)
- weitere 3 Wochen bis Ausstellung Visum
- Einreise von Familienmitgliedern möglich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten)
Für eine einzelfallbezogene Beratung sind zunächst folgende Unterlagen erforderlich:
- Vollmacht der ausländischen Person
- ggf. zuzüglich Vollmacht, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber ergibt
- Farbkopie des Nationalpasses der ausländischen Person
- Abschlusszeugnis/Ausbildungsnachweis
- Ausländische Person befindet sich im Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder rechtmäßig in einem Drittstaat
- Konkretes Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers
- Konkretes Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers
Gebühr:
411€
411,00 Euro.
Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung und umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen des Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP).
Im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien, u.ä., entstehen weitere Kosten, die in dieser Gebühr nicht enthalten sind.
Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung und umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen des Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP).
Im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien, u.ä., entstehen weitere Kosten, die in dieser Gebühr nicht enthalten sind.
Das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) berät Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren und den vorzulegenden Unterlagen. Dies umfasst auch eine Beratung zu einem im zeitlichen Zusammenhang geplanten Nachzug von Familienangehörigen.
Soll das Verfahren durchgeführt werden, schließen der bevollmächtigte Arbeitgeber und das HWCP eine entsprechende Vereinbarung. Das HWCP fungiert dabei als zentrale Ansprechpartnerin und Mittlerin des Verfahrens. Es initiiert und überwacht das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle. Dabei informiert es den Arbeitgeber unverzüglich hinsichtlich neuer Sachstände und leitet entsprechende Schreiben weiter.
Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren berät das HWCP den Arbeitgeber zum weiteren Vorgehen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Das HWCP prüft zudem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorabzustimmung aus.
Unter Vorlage der Vorabzustimmung soll die ausländische Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung eines Visums erhalten. Innerhalb von drei weiteren Wochen soll die Auslandsvertretung in der Regel über den Antrag entschieden haben und ein Visum zur Einreise ausstellen.
Soll das Verfahren durchgeführt werden, schließen der bevollmächtigte Arbeitgeber und das HWCP eine entsprechende Vereinbarung. Das HWCP fungiert dabei als zentrale Ansprechpartnerin und Mittlerin des Verfahrens. Es initiiert und überwacht das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle. Dabei informiert es den Arbeitgeber unverzüglich hinsichtlich neuer Sachstände und leitet entsprechende Schreiben weiter.
Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren berät das HWCP den Arbeitgeber zum weiteren Vorgehen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Das HWCP prüft zudem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorabzustimmung aus.
Unter Vorlage der Vorabzustimmung soll die ausländische Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung eines Visums erhalten. Innerhalb von drei weiteren Wochen soll die Auslandsvertretung in der Regel über den Antrag entschieden haben und ein Visum zur Einreise ausstellen.
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten gesetzliche Bearbeitungsfristen:
- Im Anerkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Eine einmalige Verlängerung ist möglich; diese muss rechtzeitig begründet werden.
- Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet innerhalb einer Woche über die Zustimmung zur Beschäftigung.
- Die deutsche Auslandsvertretung vergibt bei Vorlage der Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Beantragung des Visums und entscheidet in der Regel innerhalb von drei weiteren Wochen über das Visum.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an ausländische Personen, die zu einem Aufenthaltszweck des Aufenthaltsgesetzes nach:
Bitte vereinbaren Sie für ein Beratungsgespräch vorab einen Termin!
- § 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung),
- § 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen),
- § 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung),
- § 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) oder
- § 18c Absatz 3 (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung) einreisen wollen oder
- an sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Bitte vereinbaren Sie für ein Beratungsgespräch vorab einen Termin!
Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen.
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
- aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Einreise
- Anerkennung ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
- Einholung Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
- Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (für Beantragung Visum)
- weitere 3 Wochen bis Ausstellung Visum
- Einreise von Familienmitgliedern möglich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten)