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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung

Hamburg 99010021017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010021017000

Leistungsbezeichnung

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausländische Fachkräfte (Synonym), HWC (Synonym), Fachkräfteverfahren (Synonym), 81a-Verfahren (Synonym), Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsausbildung (Synonym), Ausländische Fachkraft mit akademischer Ausbildung (Synonym), Ausländische qualifizierte Beschäftigte (Synonym), Ausländische Fachkraft mit Berufsausbildung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 81a Aufenthaltsgesetz

Teaser

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Fachkraft aus einem Drittstaat anstellen möchten, können Sie in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.

Volltext

Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen.
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
  • aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Einreise
  • Anerkennung ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
  • Einholung Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird Vorabzustimmung erteilt:
  • Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (für Beantragung Visum)
  • weitere 3 Wochen bis Ausstellung Visum
  • Einreise von Familienmitgliedern möglich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten)

Erforderliche Unterlagen

Für eine einzelfallbezogene Beratung sind zunächst folgende Unterlagen erforderlich:
  • Vollmacht der ausländischen Person
  • ggf. zuzüglich Vollmacht, aus der sich die Vertretungsbefugnis für den Arbeitgeber ergibt
  • Farbkopie des Nationalpasses der ausländischen Person
  • Abschlusszeugnis/Ausbildungsnachweis
Die weiteren, für das Verfahren einzureichenden Unterlagen, werden in der Beratung ermittelt.

Voraussetzungen

- Ausländische Person befindet sich im Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder rechtmäßig in einem Drittstaat
- Konkretes Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot eines Arbeitgebers

Kosten

Gebühr: 411€
411,00 Euro.
Die Gebühr wird fällig mit Unterzeichnung der individuellen Vereinbarung und umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen des Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP).
Im Anerkennungsverfahren, bei der Auslandsvertretung, für die Übersetzung und Beglaubigung von Kopien, u.ä., entstehen weitere Kosten, die in dieser Gebühr nicht enthalten sind.

Verfahrensablauf

Das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) berät Arbeitgeber zum beschleunigten Fachkräfteverfahren und den vorzulegenden Unterlagen. Dies umfasst auch eine Beratung zu einem im zeitlichen Zusammenhang geplanten Nachzug von Familienangehörigen.
Soll das Verfahren durchgeführt werden, schließen der bevollmächtigte Arbeitgeber und das HWCP eine entsprechende Vereinbarung. Das HWCP fungiert dabei als zentrale Ansprechpartnerin und Mittlerin des Verfahrens. Es initiiert und überwacht das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle. Dabei informiert es den Arbeitgeber unverzüglich hinsichtlich neuer Sachstände und leitet entsprechende Schreiben weiter.
Nach Abschluss des Anerkennungsverfahren berät das HWCP den Arbeitgeber zum weiteren Vorgehen und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung zur Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit ein.
Das HWCP prüft zudem die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltszweck und stellt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Vorabzustimmung aus.
Unter Vorlage der Vorabzustimmung soll die ausländische Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung eines Visums erhalten. Innerhalb von drei weiteren Wochen soll die Auslandsvertretung in der Regel über den Antrag entschieden haben und ein Visum zur Einreise ausstellen.

Bearbeitungsdauer

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten gesetzliche Bearbeitungsfristen:
  • Im Anerkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von zwei Monaten über den Antrag. Eine einmalige Verlängerung ist möglich; diese muss rechtzeitig begründet werden.
  • Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet innerhalb einer Woche über die Zustimmung zur Beschäftigung.
  • Die deutsche Auslandsvertretung vergibt bei Vorlage der Vorabzustimmung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Beantragung des Visums und entscheidet in der Regel innerhalb von drei weiteren Wochen über das Visum.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an ausländische Personen, die zu einem Aufenthaltszweck des Aufenthaltsgesetzes nach:
  • § 16a (Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung),
  • § 16d (Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen),
  • § 18a (Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung),
  • § 18b (Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung) oder
  • § 18c Absatz 3 (Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung) einreisen wollen oder
  • an sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die ausländische Person eingesetzt werden soll.
Bitte vereinbaren Sie für ein Beratungsgespräch vorab einen Termin!

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ein Arbeitgeber kann in Vollmacht einer im Ausland befindlichen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a Aufenthaltsgesetz) beantragen.
Prüfung innerhalb verkürzter Fristen:
  • aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für Einreise
  • Anerkennung ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss
  • Einholung Zustimmung Bundesagentur für Arbeit
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird Vorabzustimmung erteilt:
  • Fachkraft erhält innerhalb von 3 Wochen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (für Beantragung Visum)
  • weitere 3 Wochen bis Ausstellung Visum
  • Einreise von Familienmitgliedern möglich, wenn zeitgleich oder im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

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