Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob)
Inhalt
Begriffe im Kontext
Nebenjob (Synonym), Beschäftigung in der Gleitzone (Synonym), Gleitzonenregelung (Synonym), Midijob (Synonym), reduzierter Anteil Sozialversicherung (Synonym), Arbeitslohn 450,01 bis 850 Euro (Synonym), Arbeitslohn 450,01 bis 1300 Euro (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist voll steuerpflichtig und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
- Arbeitnehmer/innen mit einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich sind in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
- Nähere Auskünfte zur steuerrechtlichen und zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).
Beschäftigte mit einem regelmäßigem Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1.300,00 € im Monat; diese Beträge gelten bis zum 30.09.2022. Ab dem 01.10.2022 liegt ein Midijob ab einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 520,01 € (= Anpassung an die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 €) vor. Auch die obere Grenze für den Übergangsbereich wird erhöht. Ab dem 01.10.2022 beträgt diese maximal 1.600 € monatlich und ab dem 01.01.2023 maximal 2.000 € monatlich.
Bis einschließlich 30.06.2019 belief sich die Entgeltobergrenze auf 850,00 € im Monat.
Statt "Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich" hieß es "Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone".
Statt "Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich" hieß es "Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone".
- Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist voll steuerpflichtig und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
- Arbeitnehmer/innen mit einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich sind in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
- Nähere Auskünfte zur steuerrechtlichen und zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg