Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob)

Hamburg 99102008000000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102008000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich (Midijob)

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Nebenjob (Synonym), Beschäftigung in der Gleitzone (Synonym), Gleitzonenregelung (Synonym), Midijob (Synonym), reduzierter Anteil Sozialversicherung (Synonym), Arbeitslohn 450,01 bis 850 Euro (Synonym), Arbeitslohn 450,01 bis 1300 Euro (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

  • Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist voll steuerpflichtig und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
  • Arbeitnehmer/innen mit einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich sind in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
  • Nähere Auskünfte zur steuerrechtlichen und zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Beschäftigte mit einem regelmäßigem Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1.300,00 € im Monat; diese Beträge gelten bis zum 30.09.2022. Ab dem 01.10.2022 liegt ein Midijob ab einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 520,01 € (= Anpassung an die Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 €) vor. Auch die obere Grenze für den Übergangsbereich wird erhöht. Ab dem 01.10.2022 beträgt diese maximal 1.600 € monatlich und ab dem 01.01.2023 maximal 2.000 € monatlich.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Bis einschließlich 30.06.2019 belief sich die Entgeltobergrenze auf 850,00 € im Monat.
Statt "Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich" hieß es "Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone".

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich ist voll steuerpflichtig und nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu versteuern.
  • Arbeitnehmer/innen mit einem Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich sind in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen.
  • Nähere Auskünfte zur steuerrechtlichen und zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind in der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Broschüre zu finden (siehe Links).

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal