Fundsachen Entgegennahme
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https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG008902377
Sie können eine Belohnung für das Finden und Abgeben des Gegenstandes einfordern, wenn dieser erfolgreich an den Besitzer zurückgegeben wurde.
Sie können den Gegenstand zurückfordern, wenn er nach einer Frist von 6 Monaten nicht von Besitzer abgeholt wurde.
- Sie geben die Fundsache ab.
- Bei den Hamburger Polizeidienststellen füllen Sie eine Fundanzeige aus. In dieser geben Sie an, wo und wann Sie den Gegenstand gefunden haben.
- Sie können Ihre persönlichen Daten wie Name, Adresse und Kontaktmöglichkeit angeben.
- Sie erhalten ein entsprechendes Schreiben, mit dem Sie gegebenenfalls den Gegenstand zurückfordern können.
Alle Fundsachen werden für 6 Monate aufbewahrt.
Ausschließlich Fundsachen:
- aus U-Bahnen und Bussen der Hamburger Hochbahn werden für 8 Wochen aufbewahrt.
- Schlüsselfunde werden für den laufenden Monat + 2 zusätzliche Monate aufbewahrt.
Wenn Sie etwas gefunden haben, können Sie die Fundsache ohne Termin im Zentralen Fundbüro Hamburg, den Kundenzentren oder den Polizeidienststellen abgeben. Tages- und zeitunabhängig nimmt jede Hamburger Polizeidienststelle Fundsachen an und leitet diese schnellstmöglich an das zentrale Fundbüro weiter.
Wenn Sie etwas in einer U-Bahn oder einem Bus eines Hamburger Verkehrsbetriebes finden sollten, übergeben Sie es bitte gleich einem Mitarbeiter des Verkehrsbetriebes. Auch diese Fundsachen werden zügig an das zentrale Fundbüro weitergeleitet.
Fahrräder dürfen nur von den Dienststellen der Polizei Hamburg angenommen werden.
Die Polizeikommissariate überprüfen, ob die gefundenen Fahrräder gegebenenfalls als gestohlen gemeldet worden sind. Nach einem Abgleich mit Diebstahlsanzeigen, dieser kann bis zu 10 Wochen dauern, übergibt die Polizei die Fahrräder an das zentrale Fundbüro Hamburg.
Tiere dürfen nur vom Tierheim Süderstraße angenommen werden.
Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. Süderstraße 399
20504 Hamburg
Tel: 040 - 21 11 06 11
www.hamburger-tierschutzverein.de
Finderlohnansprüche / Auslagenerstattungen
Ansprüche zu Finderlohn oder Erstattungen von Auslagen müssen Sie eigenständig beim Eigentümer des gefundenen Gegenstandes anfragen. Der Finderlohn beträgt nach § 971 BGB abhängig vom Wert der Sache: 5% bis zu 500 EUR und 3% ab 500 EUR.
Der Eigentumserwerb nach Ablauf der Verwahrfrist ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Abweichende Regelungen hat der Gesetzgeber in § 978 BGB, Abs. 2, für Funde in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln öffentlicher Behörden (Polizei, Bezirksämtern, Kundenzentren, Fachämtern etc.) und Verkehrsbetrieben (U-Bahnen und Busse) getroffen. Hier erhalten Sie bei Gegenständen im Wert von mindestens 50 EUR die Hälfte des gesetzlichen Finderlohns.
Der Eigentumserwerb beziehungsweise der Anspruch auf Finderlohn für gefundene Gegenstände in privaten Geschäftsräumen. Dies betrifft zum Beispiel Sparkassen, Banken, Theatern, Ausstellungsräumen, Warenhäusern, Gaststätten und anderen einem größeren Publikumskreis zugängigen Räumen, sowie Taxis ist nur dann möglich, wenn eine schriftliche Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt.
Nach der Rechtsprechung sind Sie in diesen Fällen nicht als Finder, sondern Entdecker anzusehen.
- Fundsachen abgeben
- Eine Fundsache muss unverzüglich abgegeben werden, wenn der Zeitwert 10 EUR übersteigt.
- Zentrale Fundbüro Hamburg