Einkommensteuererklärung, Belegvorhaltepflicht
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Begriffe im Kontext
Einkommensteuer (Synonym), Einkommensteuererklärung (Synonym), Belege (Synonym), Belegvorlagepflicht (Synonym), Vorlage von Belegen (Synonym), Anleitung zur Einkommensteuererklärung (Synonym), ESt Belege einreichen (Synonym), Steuererklärung Unterlagen (Synonym), Steuererklärung Nachweise (Synonym)
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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)
Mit der Steuererklärung müssen grundsätzlich keine Belege oder separate Aufstellungen eingereicht werden. Die Belege müssen allerdings für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes aufbewahrt werden.
Sind beispielsweise Aufwendungen erstmals entstanden, kann die Vorlage von Belegen für die Bearbeitung der Steuererklärung erforderlich sein. In solchen Fällen fordert das Finanzamt die Belege an.
Die Belegvorhaltepflicht gilt ab der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017.
Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken und Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Im Übrigen müssen die Belege aufbewahrt werden (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts eingereicht werden.
Belege können grundsätzlich per Post, per E-Mail, per Fax oder durch persönliche Abgabe im Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabe von Originalbelegen ist in der Regel nicht erforderlich.
Belege können grundsätzlich per Post, per E-Mail, per Fax oder durch persönliche Abgabe im Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabe von Originalbelegen ist in der Regel nicht erforderlich.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg