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Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Rechtsanwaltsfachangestellte/r

Hamburg 99088002016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088002016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Rechtsanwaltsfachangestellte/r

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsanwaltsfachangestellter (Synonym), Rechtsanwaltsfachangestellte (Synonym), Rechtsanwaltsgehilfe (Synonym), Rechtsanwaltsgehilfin (Synonym), Kanzleimitarbeiter/in (Synonym), ReFa (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

BBiG, ReNoPatAusbVO, Prüfungsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg für die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen für den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Rechtsanwaltsfachangestellte unterstützen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei rechtlichen Dienstleistungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Ausweisdokument
  • Schulabschlusszeugnis
  • Nachweis über den Abschluss der Ausbildung
  • sowie alle Zeugnisse der Ausbildung

Voraussetzungen

Die Anerkennung ausländischer Berufe ist möglich, wenn die im Rahmen der abgeschlossenen ausländischen Ausbildung erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen, die in der Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbVO) an Rechtsanwaltsfachangestellte gestellt werden.

 

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate. Diese kann im Einzelfall überschritten werden.

Frist

Es sind keine Fristen einzuhalten; der Antrag kann jederzeit gestellt werden

Hinweise

Es ist zu beachten, dass alle Unterlagen in deutscher Sprache einzureichen sind. Ausländische Urkunden/ Zeugnisse sind im Original sowie als Übersetzung in beglaubigter Form einzureichen. Es können weitere Unterlagen und/ oder Informationen angefordert werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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