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Aufenthaltsstatus bei Verlust des Nationalpasses, Zentrale Ausländerbehörde

Hamburg 99010001000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010001000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltsstatus bei Verlust des Nationalpasses, Zentrale Ausländerbehörde

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

eAT (Synonym), Aufenthalt, Verlustbescheinigung nach Verlust des Passes (Synonym), Aufenthalt, Verlustanzeige Pass (Synonym), Aufenthalt, Pass in Botschaft bzw. Konsulat beantragen (Synonym), Aufenthalt, Identitätsbescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Grundsätzliche ist die Botschaft/Konsulat für die Ausstellung der Pässe zuständig. Die Neuausstellung kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Ausländer sind verpflichtet, der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust / Diebstahl des Passes anzuzeigen. Dort erhalten Sie eine -Bescheinigung über abhandengekommene Ausweispapiere- (auf Wunsch auch mit Passbild). Diese wird i.d.R. von der Botschaft / dem Konsulat verlangt.

Der Diebstahl des Passes ist zusätzlich bei der Polizei anzuzeigen.

Nach Erhalt des neuen Passes ist erneut die Ausländerdienststelle aufzusuchen, um den neuen Aufenthaltstitel zu beantragen.

Wird der Pass wiedergefunden ist die zuständige Ausländerdienststelle umgehend zu informieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Vorhandene Dokumente, möglichst mit Foto zum Beispiel Personalausweis
  • andere Dokumente zur Feststellung Ihrer Identität
  • ein biometrisches Passbild
  • bei Diebstahl zusätzlich die Diebstahlsanzeige von der Polizei

Voraussetzungen

Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Kosten

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Das Einwohner-Zentralamt Hamburg ist nur zuständig für diese Dienstleistung, wenn dort bereits ein Pass vorgelegt wurde und der Passinhaber in Verbindung mit diesem Pass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5) AufenthG erhalten hat und diese weniger als 18 Monate besitzt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal