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Rentenbesteuerung, Allgemeine Informationen

Hamburg 99102008000000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102008000000

Leistungsbezeichnung

Rentenbesteuerung, Allgemeine Informationen

Leistungsbezeichnung II

Rentenbesteuerung, Allgemeine Informationen

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Alterseinkünftegesetz (Synonym), Rentenbezugsmitteilungsverfahren - Rentenbesteuerung (Synonym), RBM (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wie werden Altersrenten besteuert?
Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerlich, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (gesetzliche Rentenversicherungen, berufsständische Versorgung und vergleichbare private Leibrentenversicherungen) unterliegen seit dem Jahr 2005 mit dem sog. Besteuerungsanteil (steuerbarer Teil der Rente) der Einkommensteuer.
Für das Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil einheitlich 50% der Bruttorente. Dies gilt für alle Bestandsrenten (Rentenbeginn vor 2005) und für die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten.
Der steuerbare Anteil der Rente wird für jede neu hinzukommende Rente bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben.
Der steuerfreie Teil der Rente wird anhand des maßgeblichen Prozentsatzes aus der Bruttorente des Folgejahres nach Rentenbeginn ermittelt und gilt für die gesamte Laufzeit der Rente.
 

Ab wie viel Rente sind Steuern zu zahlen?
Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel Mieteinnahmen oder eine Betriebsrente.
Eine Einkommensteuererklärung wird dann verlangt, wenn ein Rentner mit seinen Einkünften den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag überschreitet. Der Grundfreibetrag beträgt bei Einzelveranlagung für:

  • 2018: 9.000,- Euro
  • 2019: 9.168,- Euro
  • 2020: 9.408,- Euro
  • 2021: 9.744,- Euro
  • 2022: 10.347,- Euro
  • 2023: 10.908;- Euro

Für Verheiratete/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge.

Rentner ohne andere Einkünfte
Renten sind teilweise steuerfrei. Der der Besteuerung unterliegende Teil einer Rente hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei Renteneintritt im Jahr 2005 und früher beträgt er 50 Prozent.
Vom steuerpflichtigen Teil der Rente können noch Werbungskosten und Sonderausgaben abgesetzt werden.

Rentner mit anderen Einkünften
Wenn neben der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch andere steuerpflichtige Einkünfte (zum Beispiel Betriebs- oder Werksrenten) bezogen werden oder der mit dem Rentner zusammen veranlagte Ehegatte/Lebenspartner zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig ist und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, wird häufig auch für den steuerpflichtigen Teil der Rente Einkommensteuer festzusetzen sein.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Steuerliche Hilfe erhalten Sie bei:
  • ehrenamtlichen Rentenberatern,
  • Lohnsteuerhilfevereinen und
  • Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Für die Ausgabe von Steuererklärungsvordrucken und die Klärung von Einzelfragen stehen die Informations- und Annahmestellen der Hamburger Finanzämter zur Verfügung.

Es gibt derzeit einen vereinfachten Ländervordruck für Rentner, der nur und ausschließlich als Steuererklärung gilt in:
Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen.
Die Hamburger Finanzämter lehnen die Annahme des Ländervordrucks als Steuererklärung ab. Bitte daher die allgemeinen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung nutzen (s. Links) oder die Steuererklärung elektronisch z.B. über ELSTER abgeben.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ist die Erstellung einer Steuererklärung deutlich einfacher, weil das Finanzamt Daten, die elektronisch vorliegen (z.B. Rentenbeträge und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) automatisch übernimmt.
Bei ausschließlich Renten- und / oder Pensionseinkünften reicht in vielen Fällen die Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Mantelbogens.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal