Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Körperschaftsteuererklärungen
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Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt auch für Körperschaftsteuererklärungen.
Die Grundlagen hierfür wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) und das Jahressteuergesetz 2010 geschaffen.
Die Bilanz muss für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2011 elektronisch abgegeben werden.
Die Grundlagen hierfür wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) und das Jahressteuergesetz 2010 geschaffen.
Die Bilanz muss für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2011 elektronisch abgegeben werden.
Die Erklärung kann über ELSTER oder über andere Softwareprodukte (siehe Links) übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Erklärung ausgesprochen werden. Hierfür ist eine schriftliche Begründung notwendig.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg