Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
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Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt auch für Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.
Die Grundlagen hierfür wurden durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) und das Jahressteuergesetz 2010 geschaffen.
Die Bilanz muss für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2011 elektronisch abgegeben werden.
Die Erklärung kann über ELSTER oder über andere Softwareprodukte (siehe Links) übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Erklärung ausgesprochen werden. Hierfür ist eine schriftliche Begründung notwendig.