Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Einkommensteuererklärungen
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Begriffe im Kontext
Abgabe Einkommensteuererklärung (Synonym)
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Fachlich freigegeben durch
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Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Bürgerinnen und Bürger mit Gewinneinkünften (das sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit) verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Diese Pflicht greift nicht, wenn neben solchen Gewinneinkünften noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, bei denen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, erzielt werden und die positive Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (also der Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte etc.) nicht größer ist als 410 Euro.
Diese Pflicht greift nicht, wenn neben solchen Gewinneinkünften noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, bei denen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, erzielt werden und die positive Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (also der Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte etc.) nicht größer ist als 410 Euro.
Die Bilanz muss für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2011 elektronisch abgegeben werden.
Die Erklärung kann über ELSTER oder über andere Softwareprodukte (siehe Links) übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Erklärung ausgesprochen werden. Hierfür ist eine schriftliche Begründung notwendig.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg