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Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Einkommensteuererklärungen

Hamburg 99102046055000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102046055000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Pflicht zur elektronischen Übermittlung, Einkommensteuererklärungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abgabe Einkommensteuererklärung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 25 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Bürgerinnen und Bürger mit Gewinneinkünften (das sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder aus freiberuflicher bzw. selbständiger Tätigkeit) verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Diese Pflicht greift nicht, wenn neben solchen Gewinneinkünften noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, bei denen der Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, erzielt werden und die positive Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (also der Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünfte etc.) nicht größer ist als 410 Euro.

Die Bilanz muss für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2011 elektronisch abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Die Erklärung kann über ELSTER oder über andere Softwareprodukte (siehe Links) übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der Erklärung ausgesprochen werden. Hierfür ist eine schriftliche Begründung notwendig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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