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Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Hamburg 99102035000000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102035000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen) (Synonym), Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern bezüglich der Übermittlung des KiStAM an die Banken/ Sparkasse (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 51a Absätze 2b bis 2e Einkommensteuergesetz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen von Banken):

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird seit dem 1. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Automatisch bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nichts veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (Banken, Sparkassen etc.) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird regelmäßig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober durchgeführt.

Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das BZSt den Kirchensteuerabzugsverpflichteten das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) mit. Das KiStAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten ermitteln dann die für den Steuerpflichtigen zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.

Widerspruch gegen die Übermittlung der KiStAM (Sperrvermerk):

  • Sofern ein Steuerpflichtiger die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten, sondern von dem zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, kann der Übermittlung der KiStAM widersprochen werden(Sperrvermerk).
  • Die Sperrvermerkserklärung ist auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einzureichen (siehe Links). Er ist auch in den Informations- und Annahmestellen der Finanzämter in Papierform erhältlich.
  • Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis auf Widerruf die Übermittlung der KiStAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten werden daraufhin keine Kirchensteuer abführen.
  • Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, das zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk zu informieren. Das Finanzamt wird dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.
  • Da das Verfahren vom BZSt und nicht von den Finanzämtern betreut wird, steht für weitere Fragen das Steuerliche Info-Center des BZSt als zentrale Anlaufstelle zur Verfügung. Es ist telefonisch unter 0228 / 406 1240 erreichbar.

Weitere Informationen können dem Link zum BZSt entnommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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