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ELStAM, Arbeitnehmer, Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahre

Hamburg 99102002060001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060001

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

ELStAM, Arbeitnehmer, Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahre

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Freibetrag (Synonym), Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahre (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Leibliche und angenommene (adoptierte) Kinder sowie Pflegekinder werden grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, steuerlich berücksichtigt.

Dem Arbeitgeber wird im elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren (ELStAM) die Änderung des Kinderfreibetragszählers durch Geburt eines Kindes automatisch mitgeteilt. Der Arbeitnehmer braucht nicht selbst tätig zu werden.

Soll der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Zahl der Kinder erhalten, kann dies beim Finanzamt mit dem Formular beantragt werden; für den Antrag s. Links.

Da die Eltern eines Kindes grundsätzlich Kindergeld erhalten, wirken sich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht aus.
Diese Freibeträge haben jedoch Einfluss auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und ggf. der Lohnkirchensteuer.

1. Kinderfreibetragszähler:

Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als Steuerabzugsmerkmal berücksichtigt.
Die Kinderfreibetragszähler werden wie folgt ermittelt:

  • Für jedes zu berücksichtigende Kind gilt grundsätzlich der Zähler 0,5.
  • Hiervon abweichend wird der Zähler 1,0 bei verheirateten nicht dauernd getrennt lebenden Eltern eines Kindes jeweils in Steuerklasse IV/IV und in Steuerklasse III/V nur bei der Steuerklasse III eingetragen, bei Steuerklasse V wird kein Kinderfreibetrag zugeordnet. Dies gilt sowohl für leibliche Eltern als auch für Adoptiveltern(-teile) eines Kindes. 
  • Nicht verheirateten Eltern eines Kindes wird jeweils der Kinderfreibetragszähler 0,5 zugeordnet. 
  • Bei Trennung oder Scheidung verheirateter Eltern eines Kindes wird für das auf die Trennung oder Scheidung folgende Jahr der Kinderfreibetragszähler 0,5 gebildet. Die Trennung ist dem Finanzamt anzuzeigen, dieses korrigiert den Kinderfreibetragszähler entsprechend (siehe Links)         
  • Für Fragen zu weiteren Konstellationen, z.B. bei Wiederheirat eines Elternteils, steht das zuständige Finanzamt zur Verfügung.

2. Übertragung:

Auf Antrag eines Elternteils kann der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen werden, wenn

  • der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder
  • der andere Elternteil im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Dem nicht Unterhalt leistenden Elternteil wird dementsprechend kein Kinderfreibetrag zugeordnet.

3. Günstigerprüfung:

  • Im Rahmen einer etwaigen Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die einkommensteuerliche Berücksichtigung des Kindes gegenüber dem im Laufe des Jahres gezahlten Kindergeld zu einem günstigeren Ergebnis führt.
  • In diesem Fall wird eine etwaige Differenz zu Gunsten erstattet. Eine Nachzahlung kann sich aus dieser sog. Günstigerprüfung nicht ergeben.

Erforderliche Unterlagen

Nur erforderlich in Übertragungsfällen:

Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift 

  • Schriftlich (per Brief): Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch (Kopie genügt)
  • Persönlich: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch (Original), Identitätspapier
  • Durch Bevollmächtigten: Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch (Original), Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftliche Vollmacht.

Hinweise:

  • Für das Formular s. Links. Die benötigten Anlagen (hier: mindestens Anlage "Kinder") können dem Hauptvordruck durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf der ersten Seite hinzugefügt werden.
  • Für die Übertragung des Kinderfreibetrags aufgrund mangelnden Unterhalts sind keine Belege notwendig.
  • Der Vordruck 'Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' existiert nicht mehr. Bitte nun das Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' mit den Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungkosten nutzen (s. Links).

Voraussetzungen

Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Automatische Änderung des Kinderfreibetragszählers nach Übermittlung der Geburt des Kindes vom Standesamt über die Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Kinderfreibetragszähler bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, bestehen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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