ELStAM, Arbeitnehmer, Faktorverfahren
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Begriffe im Kontext
4 mit Faktor (Synonym), IV mit Faktor (Synonym), Steuerklasse 4 mit Faktor (Synonym), Steuerklasse IV mit Faktor (Synonym)
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Anstelle der Steuerklassenkombination IV / IV oder III / V können Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor beantragen, sogenanntes Faktorverfahren.
- Bei jedem Ehegatten/Lebenspartner werden die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug angesetzt (z.B. Grundfreibetrag).
- Die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens wird berücksichtigt.
- Die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor führt zu einer anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern als die Steuerklassenkombination III / V: die Lohnsteuer erhöht sich gegenüber der Steuerklasse III und vermindert sich gegenüber der Steuerklasse V.
- Ein etwaiger Freibetrag (z.B. wegen Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) wirkt sich in der Berechnung des Faktors aus und wird daher nicht zusätzlich zum Faktor gebildet.
- Die Einreihung in die Steuerklasse IV mit Faktor ist zwei Jahre lang gültig.
- Wenn sich die Arbeitslöhne ändern, kann die Änderung des Faktors beantragt werden.
- Änderungen zu Ungunsten der Ehegatten/Lebenspartner (z.B. ein geringerer Freibetrag) müssen dem Finanzamt unverzüglich angezeigt werden.
Formular 'Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten' mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift beider Ehegatten / Lebenspartner. Dieses kann wie folgt eingereicht werden:
- Schriftlich (per Brief)
- Persönlich: mit Identitätspapier
- Durch Bevollmächtigten: mit Identitätspapier des Bevollmächtigten und schriftlicher Vollmacht
Hinweis: Sofern das Antragsformular von beiden Ehegatten/Lebenspartnern unterschrieben ist, braucht bei einer persönlichen Antragstellung nur einer von beiden anwesend zu sein.
Das Faktorverfahren können Ehegatten oder Lebenspartner wählen, die beide Arbeitslohn beziehen.
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel (Wahl des Faktorverfahrens) ist bis zum 30. November eines Jahres zu stellen, wenn er noch für den Lohnabrechnungszeitraum Dezember berücksichtigt werden soll.
Der Wechsel der Steuerklasse wird mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.
Der Wechsel der Steuerklasse wird mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.
- Ehegatten/Lebenspartner, die in die Steuerklasse IV mit Faktor eingereiht sind, sind für diese Jahre zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg