Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Teilsperrung (Synonym), Positivliste für Arbeitgeber (Synonym), ELStAM (Synonym), ELStAM, Arbeitnehmer, Eigene ELStAM sperren (Synonym), Arbeitgeberabruf (Synonym), Abruf elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (Synonym), Vollsperre (Synonym), Negativsperre (Synonym), Sperre aufheben (Synonym), sperrung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.11.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Sie können durch Mitteilung an Ihr Finanzamt die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinderfreibeträge) sperren lassen. Ihr Beschäftigungsbetrieb wird Ihren Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI besteuern.
Nur Ihre aktuelle Arbeitgeberin bzw. Ihr aktueller Arbeitgeber ist zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale berechtigt (und verpflichtet). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.
Lassen Sie den Abruf sperren, ist Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Lassen Sie den Abruf sperren, ist Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Dieses gilt auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Sie können bei Ihrem zuständigen Finanzamt
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die/der Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf (Positivliste),
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benennen, die/der die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen darf (Negativliste),
- die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren lassen (Vollsperre).
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt; eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperrung gilt so lange, bis Sie die Aufhebung der Sperrung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Formular "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuersteuerabzugsmerkmalen" mit Steueridentifikationsnummer und Unterschrift.
Hinweis: Falls auch Ihre Ehegattin bzw. Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner eine Sperrung der Merkmale vornehmen will, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden.
Sie möchten verhindern, dass der Arbeitgeber Kenntnis von den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhält.
Möchten Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen, den Arbeitgeberabruf zu sperren teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit.
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit.
Wenn Sie den gesperrten Arbeitgeberabruf wieder freischalten lassen wollen, teilen Sie dieses Ihrem zuständigen Finanzamt auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit.
Keine.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt. Eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch die Sachbearbeitung im Finanzamt. Eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich.
Bezüglich Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale können Sie können sich an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind zum Beispiel die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge oder die Höhe eines Freibetrages für Werbungskosten
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber darf (und muss) die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen
- Anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale wird Lohnsteuer in richtiger Höhe berechnet
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Arbeitgeberabruf sperren lassen
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber muss dann den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI versteuern
- Zuständig: Zuständiges Finanzamt
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg