Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
Inhalt
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
Steuerklasse Änderung nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
Begriffe im Kontext
Tod eines Ehegatten (Synonym), Änderung der Steuerklasse bei verwitweten Ehegatten- (Synonym), Steuerklasse 3 bei Tod des Ehegatten (Synonym), ELStAM (Synonym), Verwitwet (Synonym), Verwitwetensplitting (Synonym), Gnadensplitting (Synonym), Tod des Lebenspartners (Synonym), ELStAM, Arbeitnehmer, Änderung nach Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners (Synonym)
Fachlich freigegeben am
26.11.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, werden Sie grundsätzlich in die Steuerklasse III im Jahr des Todes und im darauffolgenden Jahr eingereiht.
Verstirbt Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner, wird Ihre Steuerklasse ab dem ersten des auf den Todestag folgenden Monats automatisch auf die Steuerklasse III umgestellt.
Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht.
Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes zum Beispiel dauernd getrennt gelebt haben.
Anstelle der Steuerklasse III kann für Sie auch die unter Umständen günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse II können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017
können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
Im darauffolgenden Jahr bleiben Sie ebenfalls in der Steuerklasse III eingereiht.
Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod Ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners wird für Sie programmgesteuert die Steuerklasse I gebildet.
Eine Umstellung auf die Steuerklasse III nach dem Versterben Ihres Ehegatten oder Ihrer Lebenspartnerin bzw. Ihres Lebenspartners erfolgt nicht, wenn Sie im Zeitpunkt des Todes zum Beispiel dauernd getrennt gelebt haben.
Anstelle der Steuerklasse III kann für Sie auch die unter Umständen günstigere Steuerklasse II in Betracht kommen, wenn Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse II können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen (s. weiterführende Informationen).
Hinweis:
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017
können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.
- Keine für die Steuerklasse III
- Für die Steuerklasse II "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung"
Wenn Sie und Ihr verstorbener Ehegatte oder Lebenspartner bzw. Ihre Lebenspartnerin im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben, werden Sie automatisch in die Steuerklasse III eingereiht.
Sie brauchen grundsätzlich nichts zu veranlassen, um die Steuerklasse III nach Versterben Ihres Ehegatten oder Lebenspartners bzw. Ihrer Lebenspartnerin zu erhalten.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann.
Sollten Sie die Einreihung in die Steuerklasse II wünschen, können Sie diese bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden kann.
- Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
- Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse nach Tod des Ehegatten oder einer Lebenspartnerin bzw. eines Lebenspartners
- Steuerklasse III für verwitwete Personen im Jahr des Todes des Ehegatten oder Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und für das Folgejahr
- Auf Steuerklasse III wird automatisch im Folgemonat nach dem Ableben umgestellt
- Dieses gilt nicht bei dauerndem Getrenntleben im Zeitpunkt des Todes
- Auf Antrag kann die Steuerklasse II gewährt werden, wenn der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht
- Zuständig: Finanzamt (siehe unter weiterführende Informationen)
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg