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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Hamburg 99102036000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036000000

Leistungsbezeichnung

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale

Leistungsbezeichnung II

ELStAM, Allgemeine Informationen zum Verfahren

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ersatzbescheinigung (Lohnsteuer) (Synonym), Vorteile des ELStAM-Verfahrens für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Synonym), Elektronische Lohnsteuerkarte (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Steuerverwaltung

Handlungsgrundlage

§ 39e Einkommensteuergesetz und § 139b Abgabenordnung.

Teaser

Hier können Sie sich einen groben Überblick über die elektronischen Lohnsteuersteuerabzugsmerkmale verschaffen.

Volltext

Mit den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte im Jahr 2014 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Dieses wird auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt.

Die elektronische Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erleichtert und beschleunigt die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt, da sie in den meisten Fällen komplett papierlos erfolgen kann.

Die eigenen ELStAM können kostenfrei abgerufen und auf Antrag geändert werden.

Für allgemeine Fragen zum ELStAM-Verfahren siehe weiterführende Links.

Zukünftig ist vorgesehen, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für alle im Inland nicht meldepflichtigen Personen elektronisch über das ELStAM-Verfahren abgerufen werden können. In einer ersten Stufe werden dabei seit dem 01.01.2020 zunächst die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (insbesondere Grenzpendler oder Saisonarbeitskräfte) in dieses Verfahren eingebunden. Hierfür benötigen Arbeitgeber die Identifikationsnummer (IdNr) und das Geburtsdatum ihrer Arbeitnehmer. Die Ausstellung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entfällt damit grundsätzlich.
Bei den nicht meldepflichtigen Arbeitnehmern wird dem Arbeitgeber allerdings nur die Steuerklasse I (Hauptarbeitsverhältnis) oder VI (Nebenarbeitsverhältnis) bereitgestellt.
Die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren, die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sind und für die ein Freibetrag i.S.d. § 39a EStG berücksichtigt wird oder deren Arbeitslohn nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt oder der Steuerabzug nach den Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen auf Antrag gemindert oder begrenzt wird, ist jedoch noch nicht vorgesehen. In diesen Fällen wird wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt. Der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Papierbescheinigung unverzüglich vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Anmeldung durch Ihren Arbeitgeber unter Angabe der Steueridentifikationsnummer

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Der Arbeitgeber benötigt bestimmte Informationen (Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um die Lohnsteuer der Arbeitnehmer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können.
  • Diese Angaben werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt. 
  • Änderungen, entweder durch Änderung der melderechtlichen Daten (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder austritt) oder aufgrund eines Antrags des Arbeitnehmers beim Finanzamt (z.B. Steuerklassenwechsel oder Beantragung eines Freibetrags), werden ebenfalls in der Datenbank bereitgestellt.
  • Diese Änderungen werden zu Beginn des Folgemonats technisch verarbeitet und für den Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt.
  • Erhält der Arbeitgeber rückwirkend gültige Änderungen, hat er eine Rückrechnung vorzunehmen (z.B. Heirat am 15. Oktober, Datenabruf durch den Arbeitgeber am 5. November - Berücksichtigung der geänderten Steuerklasse ab November und rückwirkend für Oktober).
  • Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden Ersatzbescheinigung ist nicht mehr erforderlich und kann vom Arbeitgeber nicht mehr verlangt werden.

Bearbeitungsdauer

 

Frist

 

Hinweise

  • Bei ELStAM-Angelegenheiten können sich Hamburger Bürger an jedes Regionalfinanzamt in Hamburg wenden.
  • Für die Änderung der Personenstandsdaten im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt) sind die Meldeämter verantwortlich.
  • Eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug wird nur noch dann ausgestellt, wenn dem Arbeitgeber die ELStAM aus technischen Gründen nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Die Bescheinigung muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Bei Bedarf muss diese vom Finanzamt geändert werden. Dies gilt so lange, bis die ELStAM dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung gestellt werden können.
  • Die Vorlage eines formlosen ELStAM-Ausdrucks der Finanzverwaltung ist als Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zulässig.

Rechtsbehelf

 

Kurztext

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt
  • Berücksichtigung von Merkmalen im (unterjährigen) Lohnsteuerabzugsverfahren 
  • Zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzämter

Formulare

nicht vorhanden

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