Umsatzsteuer, Besteuerung der Kleinunternehmer
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Begriffe im Kontext
Befreiung von der Umsatzsteuer (Synonym), Freistellung von der Umsatzsteuer (Synonym), Umsatzsteuerbefreiung (Synonym), Mehrwertsteuer (Synonym)
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Für den Kleinunternehmer bestehen wesentliche umsatzsteuerliche Vereinfachungen. Die auf seine Umsätze sonst anfallende Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Er braucht daher grundsätzlich keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bleibt jedoch bestehen.
Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz zuzüglich der Umsatzsteuer folgende Grenzen nicht überschreitet:
- Im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro
- Im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro.
- Für den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Jahres ist auf die Verhältnisse zu Jahresbeginn abzustellen.
- Im Gründungsjahr kommt es allein darauf an, dass die Grenze von 22.000 Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
- Im Gründungsjahr ist zur Prüfung, ob die Grenze von 22.000 Euro voraussichtlich überschritten wird, die geschätzte Summe der Umsätze auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.
Ein Kleinunternehmer darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Ein Kleinunternehmer kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Jedoch kann er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten und sich damit für die Regelbesteuerung entscheiden. Der Verzicht ist für 5 Jahre bindend.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg