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Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe u.a.

Hamburg 99108003001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001001

Leistungsbezeichnung

Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung für Betriebe u.a.

Leistungsbezeichnung II

Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung Parken am Standort (für Betriebe u.a.)

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende in Bewohnerparkzonen (Synonym), Fußgängerzone (Synonym), Halten und Parken, Ausnahmegenehmigung für Gewerbetreibende in Bewohnerparkzonen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Einen Anspruch auf Erteilung einer Parkerlaubnis sieht die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausschließlich für Bewohnerinnen und Bewohner von Bewohnerparkgebieten vor. Alle weiteren Interessengruppen - zu denen auch Unternehmen, Institutionen, Organisationen, Vereine und soziale Einrichtungen gehören - können sich nur ausnahmsweise von Regelungen der StVO befreien lassen. Da grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, müssen Ausnahmen für diese Gruppe immer im Einzelfall geprüft werden. Wer nachweisen kann, dass das Fahrzeug unerlässlich für den Betrieb ist und nicht abseits der Straße oder auf einem Betriebsgrundstück abgestellt werden kann, kann eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Für diese individuelle Entscheidung muss sich der Landesbetrieb Verkehr (LBV) daher einen Überblick über die jeweilige Betriebssituation verschaffen, um die Zahl der neben den Bewohnerinnen und Bewohnern konkurrierend Parkenden im Ausgleich zu halten. 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Tätigkeit (z.B. Eintragung in das jeweilige Berufs-, Handels- oder Vereinsregister oder einen anderen Nachweis, der die Berufs- bzw. Tätigkeitsausübung belegt)
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug
  • ein Antrag mit Begründung der genannten Voraussetzungen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird 
  • Erklärung, dass kein privater Stellplatz vorhanden ist
zusätzlich bei der Antragstellung für mehrere Fahrzeuge:
  • Bildmaterial von den zu transportierenden Gegenständen / Produkten etc. sowie den beladenen Fahrzeugen
  • Angabe, ob eine Ausnahmegenehmigung für jedes Kfz oder für ein Kontingent (X Fahrzeuge zur gleichen Zeit) beantragt wird

Voraussetzungen

  • Unternehmen, Institution, Organisation, Verein oder soziale Einrichtung
  • Standort in einem Bewohnerparkgebiet
  • das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, ist für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich und für den angegebenen Zweck (z.B. Transport von Waren, Material, Personen oder Tieren) geeignet
  • ein anderes Verkehrsmittel ist für den angegebenen Zweck nicht gleichermaßen einsetzbar
  • kein privater Stellplatz vorhanden
Bei der Begründung Ihres Antrags sollten Sie insbesondere auf folgende Punkte eingehen: 
  • Wie gestaltet sich der Betriebsablauf?
  • Welche Gegenstände / Produkte werden in welcher Menge transportiert?
  • Worin liegt die Notwendigkeit zur Nutzung des beantragten Fahrzeuges?
  • Warum können andere Verkehrsmittel nicht genutzt werden?

Kosten

Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Jahr wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,30 EUR erhoben. Im Falle einer Ablehnung belaufen sich die Verwaltungsgebühren auf 187,50 EUR. Mit der Antragsstellung besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Bitte beachten Sie, dass auch eine nachträgliche Antragsrücknahme gebührenpflichtig ist. In diesem Fall fällt eine Gebühr in Höhe von 50% der eigentlichen Gebühr für eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung an.
Grundlage für die Gebührenerhebung ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung kann am einfachsten online (Link siehe oben) über das digitale Antragsverfahren beantragt werden; hier werden Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren geführt. Alternativ können Sie Ihren Antrag auch persönlich oder postalisch stellen, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. mitgeschickt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Wichtig: Ihre Ausnahmegenehmigung muss im Fahrzeug sichtbar ausgelegt werden! 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Verkehr

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal