Ausnahmegenehmigung, Sonntagsfahrverbot
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Begriffe im Kontext
Sonntagsfahrverbot (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Im § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es, dass ein LKW über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr auf dem gesamten Streckennetz in Deutschland nicht fahren darf. Es können allerdings Ausnahmen erteilt werden.
Die benötigten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Um zu erfahren, welche Unterlagen benötigt werden, ist eine Rücksprache mit dem Transport- und Genehmigungs-Management vom Landesbetrieb Verkehr (LBV) erforderlich.
Die Gebührenhöhe ist ebenfalls vom Einzelfall abhängig, grundsätzlich beläuft sie sich aber auf 37,50
EUR für einen Tag sowie für dauerhafte Ausnahmegenehmigungen auf 285,00 EUR.
Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
EUR für einen Tag sowie für dauerhafte Ausnahmegenehmigungen auf 285,00 EUR.
Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden. Eine Beratung können Sie gerne telefonisch unter der Rufnummer +49 (40) 428 58 2492 oder per E-Mail unter ausnahmen@lbv.hamburg.de in Anspruch nehmen.