Fahrerlaubnis Umschreibung aus der EU und dem EWR
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Bürger der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, dazu zählen Island, Liechtenstein und Norwegen) müssen ihren Führerschein nicht zwingend in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen, denn ihr Führerschein ist grundsätzlich in Deutschland gültig.
Die Bedeutung der EU-Führerscheinklassen in den einzelnen Mitgliedländern erhalten Sie unter dem Link "Beschluss der EU-Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen" (siehe unten)
Dennoch kann die Umschreibung bei Führerscheinen der Klassen C und D nötig sein, da diese in Deutschland nur befristet gültig sind. Erkundigen Sie sich daher bitte zeitig nach Ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, ob und wann Sie Ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen müssen.
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- den gültigen ausländischen Führerschein im Original
- ein biometrische Passfoto 35 x 45 Millimeter
- die Terminbestätigung
Bei Führerscheinen der Klassen C und D benötigen Sie zusätzlich:
- ein augenärztliches Gutachten nicht älter als zwei Jahre ist
- ein ärztliches Gutachten nicht älter als ein Jahr ist
- ein ärztliches Gutachten nicht älter als ein Jahr ist (nur Klasse D)
- ein Führungszeugnis (nur Klasse D), das beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden muss und nicht älter als drei Monate ist
- gegebenenfalls bei gewerblicher Güter- und/oder Personenbeförderung einen Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation
Achtung: Die ärztlichen Gutachten brauchen Sie nur, wenn die Fahrerlaubnis mit der Umschreibung gleichzeitig verlängert werden soll.
Für den Nachweis der 185 Tage im Ausland sind entspr. Unterlagen (Arbeitgeberbescheinigungen bzw. andere Nachweise) vorzulegen.
Ist der ausländische Führerschein vor Einreise abgelaufen, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der ausstellenden Behörde bzw. dem zentralen Register vor Ort benötigt.
Informationen erhalten Sie auch in anderen Sprachen auf der Internetseite des BMVI (Link siehe unten).
Antragstellung in Vollmacht ist nicht möglich.
Terminbuchung
Die Terminbuchung erfolgt über den LBV. Gehen Sie hier wie folgt vor:
1. Besuchen Sie die Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten) und wählen Sie unter der Dienstleistungsgruppe Führerschein die Dienstleistung Umschreibung ausländischer Führerschein.
2. Nutzen Sie die Standortauswahl, um sich Termine an einem bestimmten Standort anzeigen zu lassen.
3. Nach Wahl des Standortes nutzen Sie den angezeigten Kalender, um einen freien Termin (Datum und Uhrzeit) zu wählen.
4. Geben Sie nun Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse zur Buchung ein.
5. Sie erhalten eine E-Mail. Bitte bestätigen Sie den Termin.
Die Terminbestätigung, die Sie im Anschluss erhalten, bringen Sie bitte unbedingt zum Termin mit.
Hinweis für EU-Führerschein-Inhaber, die ursprünglich einen Führerschein aus einem Drittstaat besaßen:
Wenn Sie Ihren Führerschein aus einem sogenannten Drittstaat ohne Prüfung in einem EU-Land getauscht haben, sprechen Sie bitte umgehend beim LBV vor. Buchen Sie dafür den Termin Umschreibung eines ausländischen Führerscheins beim LBV.
Im EU- oder EWR-Führerschein steht in diesem Fall unten oder hinter den Klassen in Zeile 12 die Schlüsselzahl 70 und das Länderkürzel des Drittstaates.
Mit diesem Führerschein dürfen Sie in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen und eine Umschreibung ist nur mit theoretischer und praktischer Prüfung möglich.