Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs Bewilligung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 24 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsgrundlage bei Fahrzeugverkauf ohne Kaufvertrag:
§ 13 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung
Sie können Ihr Kraftfahrzeug mit Hamburger Kennzeichen oder auswärtigem Kennzeichen beim Landesbetrieb Verkehr abmelden,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verwerten lassen wollen.
Mit der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) wird die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beendet.
- Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen.
- Der LBV informiert deshalb Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung, über die Abmeldung.
- Das Fahrzeug darf nach einer Abmeldung nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren oder abgestellt werden.
- Sie können Ihr Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung ein Jahr lang reservieren lassen
- die Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs
Besonderheit, wenn ein Fahrzeug verkauft wurde, jedoch der Käufer nicht ummeldet und kein ordnungsgemäßer Kaufvertrag vorliegt:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Fahrzeughalters
- eine Eidesstattliche Versicherung; diese kann direkt und persönlich durch den Fahrzeughalter beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) oder über einen Notar abgegeben werden
- nur der fahrzeugbezogene Teil (Kennzeichen) mit der Stempelplakette des abzumeldenden Fahrzeugs, wenn nur ein Fahrzeug abgemeldet werden soll
- der gemeinsame Kennzeichenteil des Kennzeichenschildes, wenn beide Fahrzeuge abgemeldet werden sollen
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
- Buchen Sie online einen Termin.
- Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen mit.
- Ihr Anliegen wird vor Ort bearbeitet.
Sie können Ihr Fahrzeug über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde auch selbst abmelden. Voraussetzungen dafür sind
- ein Personalausweis mit elektronischer Identitätsnachweisfunktion
- neue Stempelplaketten auf den Kennzeichen und
- eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Auf den neuen Stempelplaketten und der neuen Zulassungsbescheinigung sind verdeckte, aber freilegbare Sicherheitscodes aufgebracht. Dies ist bei den Stempelplaketten an einer außen sichtbaren Druckstück-Nr. und bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) an einem silbernen Aufkleber zu erkennen.
Terminbuchung
- Besuchen Sie unsere Internetseite zur Terminbuchung (Link siehe unten).
- Wählen Sie die Kategorie: Zulassung
- Danach wählen Sie: Abmeldung eines Fahrzeuges.
- Befolgen Sie die einzelnen Schritte, um einen Termin zu reservieren.
- Sie erhalten eine E-Mail. Bestätigen Sie Ihren reservierten Termin über den Link in der E-Mail.
- Sie erhalten eine Terminbestätigung. Bringen Sie diese zu Ihrem Termin mit.
Kennzeichenreservierung
Falls Sie das Fahrzeug nur kurzfristig abmelden wollen, können Sie das alte Kennzeichen bis zu ein Jahr lang für die Wiederzulassung (für denselben Halter und dasselbe Fahrzeug) reservieren. Dies kann beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) nur für Hamburger Kennzeichen (mit HH) vorgenommen werden und ist gebührenpflichtig. Die Reservierung ist unmittelbar nach der Abmeldung möglich.
Ausfuhr ins Ausland
Wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland überführen möchten, empfiehlt sich vorher die Abmeldung in Deutschland. Alle weiteren Informationen finden Sie unter „Links“.
Fahrt nach der Abmeldung
Nach der Abmeldung darf mit dem Fahrzeug und den bisher zugeteilten Kennzeichenschildern bis zum Ablauf des Tages der Abmeldung eine Fahrt durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Versicherung abgedeckt ist. Damit ist für Hamburger Fahrzeuge noch eine direkte Fahrt zum Aufbewahrungsort in Hamburg bzw. in einem angrenzenden Zulassungsbezirk möglich.
Außerbetriebsetzung (Abmeldung) eines gestohlenen Fahrzeugs
Nur möglich, wenn das Fahrzeug in Hamburg zugelassen ist. Das Kennzeichen wird für zehn Jahre gesperrt, so dass es nicht mehr erneut ausgegeben werden kann. Dafür benötigen Sie eine Diebstahlanzeige der Polizei.
Fahrzeugverkauf ohne Kaufvertrag
Es muss eine vollständige Verkaufsanzeige (die Angaben zum Erwerber sowie zum Fahrzeug sind vollständig und korrekt) vorliegen.
Unvollständige Verkaufsanzeige
Bei unvollständigen oder nicht zutreffenden Angaben zum Erwerber muss der bisherige Halter eine Eidesstattliche Versicherung über den Verkauf beim LBV abgeben. Hierzu ist das persönliche Erscheinen des Halters mit Vorzeigen des gültigen Personalausweises erforderlich.
Bei juristischen Personen wird die Eidesstattliche Versicherung von der vertretungsberechtigten Person abgegeben. Die Vertretungsberechtigung muss nachgewiesen werden.
Der bisherige Halter trägt am Ende des Verfahrens die Kosten.
Das Verfahren zur Außerbetriebsetzung (Abmeldung) kann erst drei Monate nach Verkauf des Fahrzeugs gestartet werden.
- Beim Landesbetrieb Verkehr können sowohl Fahrzeuge mit Hamburger Kennzeichen als auch mit auswärtigen Kennzeichen außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden.