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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Gesundheitsberufen Erteilung

Hamburg 99050092000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050092000000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in Gesundheitsberufen Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Gesundheitsfachberufe

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Notfallsanitäter / Notfallsanitäterin (Synonym), Ergotherapeut / Ergotherapeutin (Synonym), Physiotherapeut / Physiotherapeutin (Synonym), Orthoptist / Orthoptistin (Synonym), Masseur und medizinischer Bademeister / Masseurin und medizinische Bademeisterin (Synonym), Medizinisch-technischer Laborassistent / Medizinisch-technische Laborassistentin (Synonym), Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent / Medizinisch-technische Radiologie-Assistentin (Synonym), Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik (Synonym), Diätassistent / Diätassistentin (Synonym), Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technische Assistentin (Synonym), Anästhesietechnischer Assistent / Anästhesietechnische Assistentin (Synonym), Hebamme / Entbindungspfleger (HebG alte Fassung) (Synonym), Logopäde / Logopädin (Synonym), Operationstechnischer Assistent / Operationstechnische Assistentin (Synonym), Pflegefachfrau / Pflegefachmann (Synonym), Podologin / Podologe (Synonym), Altenpfleger / Altenpflegerin (PflBG) (Synonym), Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger / Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin (PflBG) (Synonym), Hebamme (HebG neue Fassung - EU) (Synonym), Veterinärmedizinisch-technischer Assistent / Veterinärmedizinisch-technische Assistentin (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Sozialbehörde G Anerkennung Gesundheitsfachberufe

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten in Deutschland in einem Gesundheitsfachberuf arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

Volltext

Um in Deutschland in einem Gesundheitsfachberuf arbeiten zu dürfen, benötigen Sie eine Berufserlaubnis. Hierfür wird die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Liegt eine Gleichwertigkeit vor, können Sie eine Berufserlaubnis bekommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt eine Gleichwertigkeit nicht vor, müssen Sie zunächst eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung/Anpassungslehrgang) absolvieren, bevor Sie eine Berufserlaubnis erhalten können.

Erforderliche Unterlagen

(siehe Voraussetzungen)

Voraussetzungen

  • Antrag + Fragebogen (Original)
  • Diplom/Zeugnis (Original oder beglaubigte Kopie + Übersetzung)
  • Ggf. Konformitätsbescheinigung (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Lebenslauf (mit Angaben von/bis, mit Original-Unterschrift)
  • Meldebestätigung oder Stellennachweis oder Absichtserklärung, dass der Beruf zukünftig im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt werden soll
  • Pass/Ausweis (Kopie)
  • Ggfls. Heiratsurkunde
  • Arbeitsnachweise (falls vorhanden)
  • Stundennachweis/ Nachweis über theoretische und praktische Ausbildung
  • Ggf. Vollmacht (Original)
  • Ggf. Kostenübernahmebestätigung (Original)

Für die Erteilung der Urkunde nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens sind außerdem erforderlich:

  • Ärztliches Attest
  • Führungszeugnis
  • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse B2 (Original oder beglaubigte Kopie)

Kosten

Es fallen Gebühren für das Anerkennungsverfahren je nach Aufwand bis zu 600 Euro an, zusätzlich ggf. Kosten für Eignungs- bzw. Kenntnisprüfungen, Anpassungslehrgänge oder Sachverständigengutachten.

Verfahrensablauf

Antragstellung 
Sie stellen Ihre Unterlagen anhand des Merkblattes zusammen, das Sie auf unserer Homepage finden können bzw. das Sie von uns übersandt bekommen haben. Die Unterlagen reichen Sie uns zusammen mit dem Antrag in der erforderlichen Form ein.

Prüfung der Gleichwertigkeit 
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung 
Liegt eine Gleichwertigkeit vor, reichen Sie die Nachweise über Ihre gesundheitliche, sprachliche und persönliche Eignung (Merkblatt) ein.

Liegt keine Gleichwertigkeit vor, absolvieren Sie eine Anpassungsmaßnahme in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie bekommen hierzu weitere Informationen von uns. 

Bearbeitungsdauer

Nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise maximal 3 - 4 Monate

Frist

Keine Fristen für Antragsteller; Im Falle des Nichtbestehens einer Eignungs- oder Kenntnisprüfung muss diese innerhalb eines Jahres wiederholt werden

Hinweise


 

Rechtsbehelf


Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Kurztext

  • Gesundheitsfachberufe, ausländische Berufsqualifikation anerkennen.
  • Für die Arbeit in einem Gesundheitsfachberuf benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
  • Mit der Erlaubnis darf man die offizielle Berufsbezeichnung tragen und in dem Beruf arbeiten.

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Formulare

nicht vorhanden

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