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Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Ingenieurin/ Ingenieur

Hamburg 99150085001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150085001000

Leistungsbezeichnung

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Ingenieurin/ Ingenieur

Leistungsbezeichnung II

Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Genehmigung Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur in Hamburg, nur für in HH gemeldete Antragsteller

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

reglementierter Beruf (Synonym), BQFG (Synonym), Anerkennung (Synonym), Ausländische Qualifikation (Synonym), Berufszugang mit ausländischen Qualifikationen (Synonym), Berufsanerkennungsrichtlinie (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Anerkennungsgesetz (Synonym), Genehmigung der Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin in Hamburg, nur für in Hamburg gemeldete Antragstellerinnen (Synonym), Genehmigung (Synonym), Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung, Genehmigung Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur in Hamburg (Synonym), Nur für in HH gemeldete Antragsteller (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin/ Ingenieur ergibt sich aus:

§ 2 Abs. 1 des Hamburgischen Ingenieurgesetzes (HmbIngG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-IngGHAV8P2

Teaser

Genehmigungsverfahren zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieurin/ Ingenieur bei Studienabschlüssen aus dem Ausland.

Volltext

Personen mit einem ausländischen Hochschulabschluss, die in Hamburg die geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin/ Ingenieur“ führen möchten, benötigen gemäß § 2 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG) eine Genehmigung der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke. Hierbei handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Genehmigungsverfahren, für das Gebühren in Höhe von 150 bis 250 Euro erhoben werden. Rechtlich erforderlich ist die Genehmigung nur, wenn Sie beabsichtigen, sich selbständig zu machen oder sich als bauvorlageberechtigte Ingenieurin/ bauvorlagenberechtigter Ingenieur oder als beratende Ingenieurin/ beratender Ingenieur in die Listen der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau eintragen zu lassen.
Genehmigungsfrei ist dagegen der reine Zugang zu einem Ingenieurberuf bzw. die Ausübung eines Ingenieurberufs als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer; d.h. Sie dürfen sich mit einem ausländischen Ingenieurabschluss ohne vorheriges Anerkennungsverfahren auf dem Hamburger Arbeitsmarkt bewerben.

Erforderliche Unterlagen

  1. Verleihungsurkunde (Studienabschluss)
  2. Übersetzung der Verleihungsurkunde in das Deutsche (sofern nicht im Original in deutscher Sprache verliehen)
  3. Fächer- und Notenverzeichnis (transcript of records)
  4. Übersetzung des Fächer- und Notenverzeichnisses in das Deutsche (sofern nicht im Original in deutscher Sprache verliehen)
  5. Lebenslauf mit Angaben zum Bildungsweg in deutscher Sprache
  6. Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass oder Aufenthaltstitel)
  7. Meldebestätigung über den Wohnsitz in Hamburg (im Falle von Ziffer 2.1 des Antrags) oder Nachweis über konkretes Arbeitsplatzangebot (im Falle von Ziffer 2.2 des Antrags) sowie ggf. erläuterndes Schreiben gem. Ziffer 2.4 des Antrags
  8. Ggf. Urkunde über eine Namensänderung (sofern der Name in der Verleihungsurkunde vom Namen im Identitätsnachweis abweicht)
  9. Ggf. Übersetzung des Dokumentes über die Namensänderung in das Deutsche
1-7 sind Pflicht-Uploads. 8-9 sind fakultativ.

Die Verleihungsurkunde und das Fächer- und Notenverzeichnis müssen durch eine Legalisation einer Deutschen Auslandsvertretung oder durch eine Apostille aus dem Studienstaat bestätigt sein. Aktuell besteht auch die Möglichkeit, in Deutschland erstellte amtlich/notariell beglaubigte Kopien einzureichen.

Alle Übersetzungen sind von einer vereidigten Übersetzerin/ einem vereidigten Übersetzer durchzuführen.
 

Voraussetzungen

Die Grundvoraussetzung für eine Genehmigung ist, dass Ihr Abschluss an einer Hochschule erworben wurde und eine technische oder naturwissenschaftliche Ausrichtung hat. Geprüft wird, ob Dauer und Inhalte Ihrer Ausbildung der Ingenieursausbildung an einer deutschen Hochschule entsprechen. Eine Genehmigung zur Führung der geschützten deutschen Berufsbezeichnung Ingenieurin/ Ingenieur ist nur dann rechtlich erforderlich, wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit  anstreben bzw. beabsichtigen, sich in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen/ Ingenieure oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen/ Ingenieure bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau eintragen zu lassen. Genehmigungsfrei ist dagegen der reine Zugang zu einem Ingenieurberuf bzw. die Ausübung eines Ingenieurberufs als Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer; d.h. Sie dürfen sich mit einem ausländischen Ingenieurabschluss ohne vorheriges Anerkennungsverfahren auf dem Hamburgischen Arbeitsmarkt bewerben.
 

Kosten

Die Gebühr beträgt 150 Euro. In den Fällen, in denen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) konsultiert werden muss, kann die Gebührenhöhe bis zu 250 Euro betragen. Im Falle einer negativen Entscheidung verringert sich die Gebühr um ein Viertel.

Verfahrensablauf

Option A – Antragstellung per Post:
Die Verleihungsurkunde und das Fächer- und Notenverzeichnis müssen durch eine Legalisation einer Deutschen Auslandsvertretung oder durch eine Apostille aus dem Studienstaat bestätigt sein. Für Informationen dazu siehe Auswärtiges Amt. Aktuell besteht auch die Möglichkeit, in Deutschland erstellte amtlich/notariell beglaubigte Kopien einzureichen.
Bitte senden Sie Ihre Dokumente an diese Adresse:

Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Allgemeines Justiziariat und Ausländische akademische Grade
Fr. Brandenburg/Fr. Behrendt
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
 
Option B - Antragstellung über das Webportal "Einheitlicher Ansprechpartner Berufsanerkennung Hamburg"
(serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_Beruf):
Bei dieser Option müssen zusätzlich zu den Scans von den beglaubigten Kopien der Verleihungsurkunde und des Fächer- und Notenverzeichnisses auch Scans der Originale von diesen Dokumenten hochgeladen werden.

Bearbeitungsdauer

Eine Prüfung erfolgt innerhalb von drei Monaten.

Frist

Keine

Hinweise

k.A.

Rechtsbehelf

Gegen den ergangenen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden.

Kurztext

Personen mit einem ausländischen Hochschulabschluss, die in Hamburg die geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin/ Ingenieur“ führen möchten, benötigen gemäß § 2 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG) eine Genehmigung der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.
Genehmigungsfrei ist dagegen der reine Zugang zu einem Ingenieurberuf bzw. die Ausübung eines Ingenieurberufs als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke

Formulare

nicht vorhanden

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