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Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) Festsetzung

Hamburg 99108031002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108031002000

Leistungsbezeichnung

Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Bußgeldstelle - Verkehrsordnungswidrigkeiten - weiterführende Informationen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einspruch / Unfälle (Synonym), Mahnung / Bußgeldbescheid (Synonym), Widerspruch / Bußgeldbescheid (Synonym), Beweisfoto Einsichtnahme in der Bußgeldstelle (Synonym), Bußgeldstelle Fahrverbot (Synonym), Führerscheinabgabe Bußgeldstelle (Synonym), Lappen abgeben - Bußgeldstelle (Synonym), Mahnung Bußgeldstelle (Synonym), Persönliche Vorsprache - Bußgeldangelegenheiten (Synonym), Ratenzahlung - Bußgeld Verkehrsordnungswidrigkeiten (Synonym), Service-Center, Bußgeldstelle (Synonym), Stundung - Bußgeld Verkehrsordnungswidrigkeiten (Synonym), Vollstreckung - Fahrverbot (Synonym), Vollstreckungsankündigung - Bußgeldstelle (Synonym), 9750xxxx, Anfang des Aktenzeichens der Bußgeldstelle (Synonym), Führerschein abgeben (Synonym), Strafzettel der Bußgeldstelle (Synonym), Blitzer (Synonym), Falschparker (Synonym), Knöllchen (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
§ 49 Straßenverkehrsordnung

Teaser

Bußgeld, Verkehr

Volltext

Die Art der Verstöße und die Regelsätze  für das Verwarnungsgeld und das Bußgeld gibt der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog vor. Bei der Abwicklung von Verkehrsordnungswidrigkeiten ist zwischen der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (vorwiegend durch die Polizei) und deren Ahndung durch die Bußgeldstelle zu unterscheiden.

Ordnungswidrigkeiten bis 55 Euro werden mit einem Verwarnungsgeld geahndet (siehe "Auskunft über Verwarnungsgeldbescheinigungen").  Die Zahlungsfrist für die Verwarnung beträgt eine Woche nach Zugang. Erfolgt keine rechtzeitige Zahlung wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Wird bei  Abgabe einer Stellungnahme oder Einwendungen das Verfahren nicht eingestellt, folgt ebenfalls ein Bußgeldbescheid.

Bei Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro erfolgt die Einleitung schriftlich durch Anhörung des Betroffenen (soweit nicht vor Ort von der Polizei angehört wurde) und die Ahndung durch Erlass eines Bußgeldbescheides.   Es empfiehlt sich, unbedingt die Hinweise auf der Rückseite aufmerksam zu lesen. Ein Bußgeldbescheid ist keine Mahnung, sondern ein rechtsmittelfähiger Bescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann. Die Rechtsmittelfrist ist zwingend zu beachten.  

Rechtsmittel müssen via Fax, De-Mail oder Briefpost eingelegt werden.

In Hamburg ist das Amt für Migration, Abteilung für Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr, der Behörde für Inneres und Sport zuständige Dienststelle.

Erforderliche Unterlagen

Bei Abgabe des Führerscheins:

Bußgeldbescheid,  Führerschein, bzw. Adressanschrift.

Voraussetzungen

Angezeigte Ordnungswidrigkeit im Hamburger Straßenverkehr. Ein Bußgeldbescheid ergeht ab 55,- Euro Bußgeldhöhe.

Kosten

Wird nach dem bundeseinheitlichen Verwarnungsgeldkatalog ermittelt.
 

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf ist abhängig von der Schwere der begangenen bzw. vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit. Ab 55,-  Euro Bußgeld wird von der Behörde ein Bußgeldbescheid erstellt und versandt. Eine Verwarnung als Angebot ist in diesen Fällen nicht möglich.

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Fall.

Frist

Die Zahlungsfrist für die Verwarnung beträgt eine Woche nach Zugang. Bei Abgabe einer Stellungnahme oder Einwendungen folgt ggfs. ein Bußgeldbescheid. Dieser ist keine Mahnung, sondern ein rechtsmittelfähiger Bescheid, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden kann. Die Rechtsmittelfrist ist zwingend zu beachten.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Zahlungen
Zahlungen bitte an die Kasse.Hamburg,
!Bitte beachten Sie, dass die Bußgeldstelle ZWEI Konten verwendet!
Präfix: 9750 + Az.
IBAN: DE70 2 000 000 000 20001585, BIC: MARKDEF1200
Präfix: 9769 + Az.
IBAN: DE87 2000 0000 0020 0015 70, BIC: MARKDEF1200
Wichtiger Hinweis: Bei Überweisungen bitte das Aktenzeichen nicht vergessen!

Es gibt auf den Schreiben mit Forderungen (außer EU-Informationsschreiben) einen Girocode (QR-Code). Hier sind alle Zahlungsdaten über die entsprechenden Apps automatisch abrufbar.

Abgabe Führerschein
Führerscheine werden nur bei Fahrverboten der Bußgeldstelle Hamburg entgegengenommen.
Abgabe ist postalisch möglich oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten mit Angabe des Aktenzeichen.
Beginn des Fahrverbots mit Eingang bei der Bußgeldstelle. Keine Annahme von Führerscheinen, wenn das Fahrverbot nicht von der Bußgeldstelle Hamburg ist.

Die Führerscheine werden rechtzeitig vor Ablauf der Frist postalisch den Betroffenen zurück übersandt.

Kontakt
Die Bußgeldstelle für Ordnungswidrigkeiten im Verkehr ist nicht persönlich erreichbar.
Es wird auf die Online-Anhörung (siehe Anschreiben), Email, Fax und Briefpost verwiesen. 
Auch auf der Internetseite sind viele Informationen zu finden. 
Bußgeldstelle Hamburg - hamburg.de

Rechtsbehelf

Grundsätzlich der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. (§ 67 OWiG) 

Kurztext

Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr im Hamburger Stadtgebiet begangen haben, können Sie hier mehr zu den Folgen erfahren.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Inneres und Sport

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal