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Bescheinigung in Steuersachen

Hamburg 99102037012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102037012000

Leistungsbezeichnung

Bescheinigung in Steuersachen

Leistungsbezeichnung II

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.03.2022

Fachlich freigegeben durch

FB 5 SV HamburgService

Teaser

Ihr steuerliches Abgabe- und Zahlungsverhalten wird Ihnen anhand der Bescheinigung in Steuersachen attestiert. 

Volltext

Die „Bescheinigung in Steuersachen“ (früher: „Unbedenklichkeitsbescheinigung") über Ihre steuerliche Zuverlässigkeit dient anderen Behörden in Genehmigungsverfahren oder der öffentlichen Auftragsvergabe oder auch privaten Auftraggebern als Entscheidungshilfe. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie z.B. vorhandene Steuerrückstände oder Ihr Zahlungs- und Abgabeverhalten, im Zeitpunkt der Erteilung. Die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft wird mit der Bescheinigung nicht bescheinigt. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt der- bzw. demjenigen überlassen, die bzw. der die von Ihnen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Der Antrag ist bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Keine, jedoch Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens / der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer notwendig.

Voraussetzungen

  • Es genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt (schriftlich, persönlich oder telefonisch)
  • Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens / der Firmenbezeichnung, der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer
  • Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
  • Alternativ kann die Bescheinigung in Steuersachen in Verfahren zur Erlangung gewerberechtlicher Erlaubnisse direkt durch das Bezirksamt beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden. In diesem Fall ist mit dem Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis beim Bezirksamt auch der Auftrag zur Einholung der Bescheinigung durch das Bezirksamt und eine Entbindung des Finanzamts vom Steuergeheimnis bezüglich der Übermittlung der Bescheinigung an das Bezirksamt zu erklären

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf


Nach formlosen Antrag (schriftlich, persönlich oder telefonisch) wird Ihnen (ggf. Ihrem Bevollmächtigten) oder im Fall einer Gesellschaft dem gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) vom zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung übersandt oder ausgehändigt. Wird die Bescheinigung durch das Bezirksamt eingeholt, wird sie direkt dem Bezirksamt für das dortige Verfahren zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis übersandt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt zeitnah

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es gibt auch keine Rechtsbehelfsfrist.

Kurztext

  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Bescheinigung über die steuerliche Zuverlässigkeit im Abgabe- und Zahlungsverhalten durch das für Sie zuständige Finanzamt
  • Nicht über umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft
  • Zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Finanzbehörde

Formulare

nicht vorhanden

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