Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme
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Begriffe im Kontext
Vorankündigung einer Baustelle (Synonym), Baustelle (Synonym), Baustellenvoranzeige (Synonym)
Fachlich freigegeben am
01.01.2020
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Baustellen eines bestimmten Umfangs müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33), ankündigen.
Baustellen eines bestimmten Umfangs müssen spätestens zwei Wochen vor Einrichtung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33), angekündigt werden.
Die Vorankündigung ist immer dann erforderlich, wenn:
Die Vorankündigung ist immer dann erforderlich, wenn:
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (Anzahl der Arbeiter mal Anzahl der Arbeitstage) überschreitet.
Mit diesem Online-Dienst können Sie die Daten der Baustellenvorankündigung
- vorerfassen und danach durch den Bauherrn bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 4 Baustellenverordnung (BaustellV) prüfen und anschließend durch diesen an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) elektronisch versenden lassen
oder - direkt erfassen und im Auftrag des Bauherrn bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 4 Baustellenverordnung (BaustellV) selbst an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) elektronisch absenden.
- Ankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
- wenn mehr als 30 Tage und mehr als 20 Beschäftigte oder mehr als 500 Personentage
- bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau
- online oder per E-Mail