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Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

Hamburg 99006042261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006042261000

Leistungsbezeichnung

Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Baustellenvorankündigung

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Vorankündigung einer Baustelle (Synonym), Baustelle (Synonym), Baustellenvoranzeige (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.01.2020

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 2 (2) Baustellenverordnung (BaustellV)

Teaser

Baustellen eines bestimmten Umfangs müssen Sie spätestens zwei Wochen vor Einrichtung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33), ankündigen.

Volltext

Baustellen eines bestimmten Umfangs müssen spätestens zwei Wochen vor Einrichtung bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (ABH 33), angekündigt werden.

Die Vorankündigung ist immer dann erforderlich, wenn:
  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage (Anzahl der Arbeiter mal Anzahl der Arbeitstage) überschreitet.

Erforderliche Unterlagen

Belege zur Onlinemeldung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Mit diesem Online-Dienst können Sie die Daten der Baustellenvorankündigung
  • vorerfassen und danach durch den Bauherrn bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 4 Baustellenverordnung (BaustellV) prüfen und anschließend durch diesen an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) elektronisch versenden lassen
    oder
  • direkt erfassen und im Auftrag des Bauherrn bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 4 Baustellenverordnung (BaustellV) selbst an die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) elektronisch absenden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
  • wenn mehr als 30 Tage und mehr als 20 Beschäftigte oder mehr als 500 Personentage
  • bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau
  • online oder per E-Mail

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Formulare

nicht vorhanden

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