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Aufenthalt zum Zweck der Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm

Hamburg 99010001001009 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010001001009

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Aufenthalt zum Zweck der Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

eAT (Synonym), Aufenthalt, Arbeitsurlaub (Synonym), Aufenthalt, Ferienjob (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Fachmanagement (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für das maximal einjährige Arbeiten und Reisen gelten in Deutschland folgende Altersgrenzen für die Teilnahme am Programm:
  • Für Japan, Korea und Neuseeland zwischen 18 und unter 31 Jahren
  • Für Australien zwischen 18 und unter 31 Jahren
  • Für Kanada zwischen 18 und unter 36 Jahren


Working-Holiday Abkommen gibt es zwischen Deutschland und Australien, Neuseeland, Japan, der Republik Korea, Taiwan, Hongkong und Chile.

Das Youth-Mobility-Abkommen gibt es zwischen Deutschland und Kanada.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto 35mm x 45mm, Frontalaufnahme, heller Hintergrund
  • Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Gültigkeit von einem Jahr
  • Nachweis eigener Mittel von mindestens 2000,-  (z.B. durch Kontoauszug)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Abhängig von der Geltungsdauer. Bis zu einem Jahr 100 EUR, über ein Jahr 110 EUR. Verlängerung bis zu 3 Monate 96 EUR. Verlängerung von mehr als 3 Monate 93 EUR.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen.

Hinweise

Bei visafreier Einreise kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal ein Jahr erteilt werden.

Es besteht die Möglichkeit bereits im Heimatland ein entsprechendes Visum zu beantragen, das dann gleich für ein Jahr erteilt wird. Dann entfällt eine Vorsprache bei dem Standort für Ausländerangelegenheiten in Deutschland.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

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