Aufenthalt zum Zweck der Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
Inhalt
Aufenthalt zum Zweck der Teilnahme am Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm
Begriffe im Kontext
eAT (Synonym), Aufenthalt, Arbeitsurlaub (Synonym), Aufenthalt, Ferienjob (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
Fachmanagement (Hamburg Service)
Für das maximal einjährige Arbeiten und Reisen gelten in Deutschland folgende Altersgrenzen für die Teilnahme am Programm:
- Für Japan, Korea und Neuseeland zwischen 18 und unter 31 Jahren
- Für Australien zwischen 18 und unter 31 Jahren
- Für Kanada zwischen 18 und unter 36 Jahren
Working-Holiday Abkommen gibt es zwischen Deutschland und Australien, Neuseeland, Japan, der Republik Korea, Taiwan, Hongkong und Chile.
Das Youth-Mobility-Abkommen gibt es zwischen Deutschland und Kanada.
- gültiger Pass
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto 35mm x 45mm, Frontalaufnahme, heller Hintergrund
- Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Gültigkeit von einem Jahr
- Nachweis eigener Mittel von mindestens 2000,- (z.B. durch Kontoauszug)
Abhängig von der Geltungsdauer. Bis zu einem Jahr 100 EUR, über ein Jahr 110 EUR. Verlängerung bis zu 3 Monate 96 EUR. Verlängerung von mehr als 3 Monate 93 EUR.
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen.
- Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Hamburg)
- Ausländerangelegeheiten
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Online-Dienst: Aufenthaltserlaubnis Hamburg
Bei visafreier Einreise kann die Aufenthaltserlaubnis für maximal ein Jahr erteilt werden.
Es besteht die Möglichkeit bereits im Heimatland ein entsprechendes Visum zu beantragen, das dann gleich für ein Jahr erteilt wird. Dann entfällt eine Vorsprache bei dem Standort für Ausländerangelegenheiten in Deutschland.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg