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Aufenthaltstitel, Übertragung in einen neuen Pass

Hamburg 99010001000000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010001000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltstitel, Übertragung in einen neuen Pass

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

eAT (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

IT-Service (Hamburg Service)

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel.

Seit dem 01.09.2011 löst der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) die als Klebeetiketten  ausgestellten Aufenthaltstitel ab:

  • die bisher als Klebeetikett erteilte Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
  • die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte.

Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten ihre eingetragene Gültigkeit. Ein Umtausch / Übertragung erfolgt nicht und ist auch nicht erforderlich, solange der Titel und der Pass gültig sind.

Es erfolgt eine Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)

Alle Drittstaatsangehörigen (auch Säuglinge und Kleinkinder) erhalten einen eigenen elektronischen Aufenthaltstitel.

Zuständig ist ausnahmslos die für den Wohnort der  zuständige Standort für Ausländerangelegenheiten.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird im Kreditkartenformat ausgestellt. Er enthält einen kontaktlosen Chip. Auf dem Chip sind folgende biometrische Daten des Karteninhabers gespeichert:

  • 1. Lichtbild,
  • 2. Fingerabdrücke (ab dem 6. Lebensjahr).

Nur hoheitliche Stellen (wie z.B. Ausländerbehörde, Polizei, Meldebehörde) dürfen den Inhalt des Chips auslesen.

Die Gültigkeit des elektronischen Aufenthaltstitels richtet sich nach der Dauer der Aufenthaltserlaubnis und setzt zudem einen gültigen Pass voraus. Bei unbefristet erteilten Aufenthaltstiteln ist die Karte selbst maximal 10 Jahre lang gültig.

Auf Wunsch kann der eAT auch genutzt werden als Online-Ausweisfunktion oder qualifizierte elektronische Signatur. Nähere Auskünfte dazu erteilen die jeweiligen Standorte für Ausländerangelegenheiten. Genaue Informationen zur Online-Nutzung und weiteren Funktionen erhalten Sie unter der Rufnummer 01801-333333 (3,9 ct/Minute/Festnetz).

 

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto 35mm x 45mm, heller Hintergrund
  • alter Pass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Erwachsene: 67 EUR. Minderjährige: 33,50 EUR. Gebührenfrei bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz (Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Die Neuausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt grundsätzlich als elektronischer Aufenthaltstitel.

Der eAT wird nicht am Tag der Antragstellung ausgehändigt. Die Herstellungszeit kann vier Wochen oder sogar länger dauern. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Es wird zurzeit von einer Vorlaufzeit von 6-8 Wochen ausgegangen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg

Zuständige Stelle

Hamburg Service

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal