Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Forschung
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- § 18d Absatz 1 Aufenthaltsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18d.html - Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (EU 2016/801):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016L0801
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit als Forscher oder Forscherin aufnehmen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen haben.
Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Sie können sich auf der Homepage des Bundesamts für Migration und zu dem Verfahren und zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen in anderen EU- Mitgliedstaaten informieren (siehe „weiterführende Informationen).
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens 2 Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens wird sie für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch für mindestens ein Jahr.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
- Gültiger Reisepass
- Visum, sofern erforderlich
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto
- Nachweis Ihrer Krankenversicherung
- Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag einer Forschungseinrichtung
- Bei Verlängerung die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Mietvertrag
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und sofern erforderlich ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens in Deutschland abgeschlossen.
- Eine Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung liegt vor.
Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.
Eine Kostenübernahmeerklärung ist in bestimmten Fällen jedoch nicht erforderlich. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre zuständige Ausländerbehörde. - Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Bis zu einem Jahr 100 EUR,
- über ein Jahr 110 EUR.
- Verlängerung bis zu 3 Monate 96 EUR.
- Verlängerung von mehr als 3 Monate 93 EUR.
Die Aufenthaltserlaubnis beantragen Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.
- Sie vereinbaren einen Termin.
- Ihr Antrag wird entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese zum Termin mit ).
- Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 6 bis 8 Wochen.
Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen.
- Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
- Widerspruchsmonat: 1 Monat
- Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit Hamburg)
- Ausländerangelegeheiten
- Merkblattübersicht zu Einreiseangelegenheiten (Visum) der Zentralen Ausländerbehörde, HTML
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Online-Dienst: Aufenthaltserlaubnis Hamburg
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Forschung
- Ausländer, die ein Forschungsvorhaben in Deutschland durchführen möchten und eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zu diesem Zweck abgeschlossen haben, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten.
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei einer in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre.
- Die Aufenthaltserlaubnis nach § 18d Absatz 1 berechtigt nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/801 zur kurzfristigen und langfristigen Mobilität in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens zwei Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens, wird die Aufenthaltserlaubnis für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch mindestens für ein Jahr.
- Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung können nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
- Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis .
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder persönlich möglich.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt eine Gebühr an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde