Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Gewährung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Tagesmütter (Synonym), Tagesväter (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__23.html
§ 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
§ 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__90.html
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__23.html
§ 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
§ 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__90.html
Sie können ihr Kind bei einer Tagespflege, zum Beispiel einer Tagesmutter oder einem Tagesvater anmelden, wenn Sie es zeitweise nicht selbst betreuen können.
Jedes Kind hat ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf bis zu 25 Stunden Betreuung pro Woche. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihr Kind bis zu 60 Stunden pro Woche von einer Tagespflegeperson betreuen lassen.
Wenn Ihr Kind den 1. Geburtstag noch nicht gefeiert hat und Sie arbeitssuchend sind, kann Ihnen eine Betreuung von bis zu 20 Stunden wöchentlich für maximal ein halbes Jahr gewährt werden.
Die für die Betreuung anfallenden Kosten können ganz oder teilweise für Sie übernommen werden. Sie müssen die Kostenübernahme bei der zuständigen Stelle beantragen.
Jedes Kind hat ab der Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf bis zu 25 Stunden Betreuung pro Woche. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Ihr Kind bis zu 60 Stunden pro Woche von einer Tagespflegeperson betreuen lassen.
Wenn Ihr Kind den 1. Geburtstag noch nicht gefeiert hat und Sie arbeitssuchend sind, kann Ihnen eine Betreuung von bis zu 20 Stunden wöchentlich für maximal ein halbes Jahr gewährt werden.
Die für die Betreuung anfallenden Kosten können ganz oder teilweise für Sie übernommen werden. Sie müssen die Kostenübernahme bei der zuständigen Stelle beantragen.
- vollständig ausgefüllter Antrag (Online oder in Papierform)
- Kopie der Identitätsdokumente (Personalausweis, Reisepass) des sorgeberechtigten Elternteils beziehungsweise der sorgeberechtigten Elternteile, der oder die mit dem Kind an einer gemeinsamen Wohnadresse mit Hauptsitz gemeldet sind.
- gegebenenfalls: Bedarfsnachweis des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD)
Bei Beantragung einer Betreuung von über 25 Stunden wöchentlich oder bei Betreuungsbedarf vor Vollendung des 1. Lebensjahres zusätzlich:
- Bedarfsnachweis (zum Beispiel Gehaltsabrechnungen oder Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis des Umfangs Ihrer Arbeitstätigkeit)
Bei Beantragung einer Betreuung von über 30 Stunden wöchentlich zusätzlich:
- ausgefüllter Fragebogen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (nur bei Beantragung in Papierform)
- Einkommensnachweise
- Sie sind sorgeberechtigt
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt und sind dort mit Hauptwohnsitz angemeldet
- Ihr Kind hat das erste Lebensjahr bereits vollendet
- Ihr Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht beendet
- Ihr Kind ist noch nicht eingeschult und besucht keine Vorschule oder Ihr Kind ist bereits eingeschult und nimmt keine Ganztagesbetreuung in Anspruch
Wenn Sie eine Betreuungszeit von über 25 Stunden pro Woche beantragen möchten, muss zusätzlich mindestens eine der folgenden Gegebenheiten gelten:
- Sie sind berufstätigt oder absolvieren eine berufliche Aus- beziehungsweise Weiterbildung
- Sie beziehen Hartz IV
- Sie sind nach Deutschland eingewandert und besuchen einen Deutsch-Sprachkurs oder einen Integrationskurs
- Es liegen andere sozial bedingte oder pädagogische Bedarfe vor, die eine Betreuung notwendig machen
Für die Antragsbearbeitung fallen keine Kosten. Die Grundbetreuung von 25 Stunden wöchentlich ist ebenfalls kostenfrei. Für eine längere Betreuungszeit können Kosten anfallen. Diese richten sich nach dem tatsächlichen Betreuungsumfang sowie Ihrem Einkommen.
- Sie suchen eigenständig eine passende Kindertagespflegeperson für die Betreuung Ihres Kindes.
- Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Wenn Sie und Ihr Kind mit Hauptwohnsitz in Hamburg gemeldet sind, können Sie den Antrag online Stellen. Trifft dies nicht zu, müssen Sie den Antrag in Papierform stellen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die die Betreuung durch die von Ihnen gewählte Tagespflegeperson bewilligt.
- Die Tagespflegeperson erhält die bewilligten Zahlungen direkt. Sie zahlen nichts oder nur einen Anteil an den Kosten, den sogenannten Elternbeitrag (auch „Teilnahmebeitrag“ genannt).
Aufgrund der Bearbeitungszeit ist es empfehlenswert, dass Sie Ihren Erst- beziehungsweise Neuantrag möglichst frühzeitig, jedoch frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn stellen. Die Betreuung kann frühestens rückwirkend ab Antragseingang bei der zuständigen Stelle bewilligt werden.
Änderungen an Ihren gemachten Angaben müssen Sie umgehend mitteilen.
Einen Folgeantrag sollten Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen. Eine Verlängerung kann höchstens bis zum 1. des entsprechenden Antragsmonats rückwirkend gewährt werden.
Änderungen an Ihren gemachten Angaben müssen Sie umgehend mitteilen.
Einen Folgeantrag sollten Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen. Eine Verlängerung kann höchstens bis zum 1. des entsprechenden Antragsmonats rückwirkend gewährt werden.
Die Betreuung wird in der Regel für maximal ein Jahr bewilligt. Wenn Ihr Kind bereits in Betreuung ist, die Bewilligungszeit bald endet, und Sie die Betreuung weiter in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen Folgeantrag stellen.
- Kind bei Tagesmutter oder Tagesvater anmelden
- Anspruch auf bis zu 25 Stunden Betreuung pro Woche für Kinder die bereits ein Jahr alt sind.
- Unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu 60 Stunden Betreuung pro Woche
- Die für die Betreuung anfallenden Kosten können ganz oder teilweise für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin übernommen werden
- Kostenübernahme muss beantragt werden
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg