Angleichungserklärung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Erklärung zur Namensangleichung (Synonym), Namensrechtliche Erklärung (Synonym), Angleichung des Nachnamens (Synonym), Ausländischen Nachnamen eindeutschen (Synonym), Namensänderung nach Einbürgerung (Synonym), Namensanpassung nach Einbürgerung (Synonym), Streichung des Vaternamens nach Einbürgerung (Synonym), Vorname, Änderung nach Einbürgerung (Synonym), Vornamensänderung nach Einbürgerung (Synonym), Nachnamensänderung nach Einbürgerung (Synonym), Nachname, Änderung nach Einbürgerung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
20.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Standesamt (Harburg)
- § 43 Personenstandsgesetz - PStG -
- Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -
- §§ 45, 46 Personenstandsverordnung - PStV -
Sie haben Ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben und möchten ihn jetzt an das deutsche Recht angleichen? Das ist möglich, wenn Sie jetzt eingebürgert oder als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt sind.
Personen mit ausländischem Namen, die jetzt dem deutschen Recht unterstehen, können eine Erklärung abgeben zur Namensangleichung von Vor- und Familiennamen an das deutsche Recht. Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt, können abgelegt werden, z.B. Vatersnamen.
- Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde. Urkunden in fremder Sprache bedürfen einer amtlichen Übersetzung.
- Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ggf. Nachweis der Asylberechtigung oder Anerkennung als Flüchtling.
- Dolmetscher - Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde. Urkunden in fremder Sprache bedürfen einer amtlichen Übersetzung.
- Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis oder Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ggf. Nachweis der Asylberechtigung oder Anerkennung als Flüchtling.
- Dolmetscher - Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
Erwerb des Namens nach ausländischem Recht. Die erklärende Person führt Namen oder Namensbestandteile, die dem deutschen Recht fremd sind und die erklärende Person
- besitzt jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- oder ist staatenlos
- oder heimatloser Ausländer
- oder anerkannter ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigter.
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw. in Deutschland gemeldet.
- besitzt jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- oder ist staatenlos
- oder heimatloser Ausländer
- oder anerkannter ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigter.
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw. in Deutschland gemeldet.
Nehmen Sie Kontakt mit dem Standesamt Ihres Wohnsitzes auf. Sie erhalten einen Termin für die Beurkundung der Angleichungserklärung. Ihren bislang geführten Namen weisen Sie durch Ihre ggf. ausländische Geburts- oder Eheurkunde und/oder ein ausländisches Ausweisdokument nach. Ihren Anspruch auf eine Angleichungserklärung weisen Sie mit Ihrer Einbürgerungsurkunde oder Ihrer Anerkennung als Asylberechtigter oder als ausländischer Flüchtling nach.
Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse ist notwendig.
Zuständig für die Entgegennahme und somit das Wirksamwerden der Erklärung ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert werden soll, führt. Gibt es keinen inländischen Geburtseintrag, ist das Standesamt zuständig, dass das Eheregister führt. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. Die Erklärung wird grundsätzlich beim Wohnsitzstandesamt beurkundet. Danach erfolgt ggf. die Zusendung durch das beurkundende Standesamt an das zuständige Standesamt.
Zuständig für die Entgegennahme und somit das Wirksamwerden der Erklärung ist das Standesamt, das das Geburtenregister für die Person, deren Name geändert werden soll, führt. Gibt es keinen inländischen Geburtseintrag, ist das Standesamt zuständig, dass das Eheregister führt. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. Die Erklärung wird grundsätzlich beim Wohnsitzstandesamt beurkundet. Danach erfolgt ggf. die Zusendung durch das beurkundende Standesamt an das zuständige Standesamt.
Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, hier: Aufnahme einer Erklärung zur Namensführung, kann ein Antrag auf Anweisung des Standesamtes am Amtsgericht Hamburg, Personenstandsgericht, Sievekingplatz 1, gestellt werden.
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Behördenfinder Hamburg