Gewerbesteuer, Zuständigkeit für auswärtige Unternehmen mit Betriebsstätten in Hamburg bei auswärts durchgeführter Zerlegung
Inhalt
Gewerbesteuer, Zuständigkeit für auswärtige Unternehmen mit Betriebsstätten in Hamburg bei auswärts durchgeführter Zerlegung
Begriffe im Kontext
Gewerbesteuerzerlegung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Für auswärtige Unternehmen (Firmensitz außerhalb Hamburgs), die in Hamburg Betriebsstätten (z.B. Filialen) unterhalten, wird die Zerlegung der Gewerbesteuer auf die betroffenen Städte/Gemeinden der einzelnen Betriebsstätten im auswärtigen Finanzamt (i.d.R. am Firmensitz) durchgeführt.
An jede betroffene Stadt/Gemeinde wird eine entsprechende Zerlegungserklärung übermittelt, die im Anschluss für die Betriebsstätten die konkrete Gewerbesteuer festsetzt.
Für die Festsetzung der Gewerbesteuer der entsprechenden Betriebsstätten in Hamburg ist zentral das Finanzamt Barmbek-Uhlenhorst zuständig.