Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, Befreiung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Arbeitslosengeld II
- Sozialhilfe
- BAföG
- Grundsicherung
Eine komplette Auflistung aller Sozialleistungen, siehe Link 'Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.'
Als Empfänger von Blindenhilfe oder als taubblinder Mensch können Sie ebenfalls vom Rundfunkbeitrag befreit werden.
Als schwerbehinderter Mensch mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis, zahlen Sie auf Antrag einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,83 Euro.
- Antrag
- Nachweis über Bezug genannter Sozialleistungen (Bewilligungsbescheide des Sozialleistungsträgers)
- Nachweis über Taubblindheit
- Nachweis über den Bezug von Blindenhilfe
- bedarfsweise weitere Nachweise
- Empfänger von Sozialleistungen, wie z. B.:
Arbeitslosengeld II
Sozialhilfe
BAföG
Grundsicherung - oder taubblind
- oder Empfänger von Blindenhilfe
Nebenwohnung unter bestimmt Voraussetzungen
Voraussetzung:
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist innerhalb von 2 Monaten nachdem der Bescheid ausgestellt wurde eingereicht worden.
Haben Sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen.
Hierfür ist ein Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde erforderlich, aus dem diese geringfügige Einkommensüberschreitung hervorgeht.
Befreiungsgründe:
- Bezug von staatlichen Sozialleistungen
- Empfang von Blindenhilfe oder als taubblinde Menschen
- Schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,83 Euro.