Kultur- und Tourismustaxe
Inhalt
Begriffe im Kontext
Bettensteuer (Synonym), Kultursteuer (Synonym), Beherbergungsbetrieb (Synonym), Kulturtaxe (Synonym), Finanzamtsnummer 10 Kultur- und Tourismustaxe (Synonym), KTT (Synonym), Kulturförderabgabe (Synonym), Übernachtungssteuer (Synonym), Übernachtungsabgabe (Synonym), Hotelaufschlag (Synonym), Kulturabgabe (Synonym), Tourismusabgabe (Synonym)
Fachlich freigegeben am
09.12.2022
Fachlich freigegeben durch
Steuerverwaltung
Die Kultur- und Tourismustaxe ist geregelt im Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 604).
https://www.landesrecht-hamburg.de/
https://www.landesrecht-hamburg.de/
Sie sind als Beherbergungsbetrieb Steuerschuldner für die Kultur- und Tourismustaxe und zahlen sie nach der Anmeldung an das Finanzamt.
Allgemeines:
- Seit dem 01.01.2013 werden entgeltliche private Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben besteuert. Ab dem 01.01.2023 sind auch Übernachtungen im Rahmen einer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit steuerpflichtig.
- Sie sind ein Beherbergungsbetrieb, wenn Sie z.B. ein oder mehrere Hotels, Motels, Pensionen, Gasthäuser, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Boarding Houses oder Privatzimmer betreiben.
- Sie sind verpflichtet, den Beginn und das Ende Ihrer Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder der Betreiberin des Beherbergungsbetriebes und die Verlegung des Beherbergungsbetriebes anzuzeigen. Ein entsprechendes Formular können Sie auf der Internetseite der Steuerverwaltung herunterladen.
- Sie sind als Betreiber des Beherbergungsbetriebes Steuerschuldner.
- Sie können die Kultur- und Tourismustaxe an die Gäste weiterberechnen. Die Kultur- und Tourismustaxe ist eine indirekte Steuer.
- Die Kultur- und Tourismustaxe berechnen Sie nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer), welches pro Person für eine Übernachtung gezahlt wird.
- Die Berechnung erfolgt nach einer Staffelung des Übernachtungspreises pro Person; nicht pro Zimmer. Die Staffelung können Sie § 3 des Hamburgischen Kultur und Tourismustaxengesetzes entnehmen.
- Wenn Sie ausnahmsweise kein Nettoentgelt ermitteln können (z.B. Pauschale Preise für Zimmerkontingente für einzelne Reiseveranstalter) müssen Sie einen Hilfswert heranziehen, der sich nach der Preisverordnung oder Klassifizierung der Unterkunft richtet. Genauere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen.
- Auf Nebenleistungen (wie z.B. Frühstück) erheben Sie keine Kultur- und Tourismustaxe.
- Für Reservierungen, die nicht zustande kommen oder kostenpflichtige Stornierungen, müssen Sie keine Kultur- und Tourismustaxe bezahlen.
- Sie müssen die Kultur- und Tourismustaxe in der Rechnung nicht separat ausweisen, können jedoch in der Rechnung darauf hinweisen.
- Als Betreiber des Beherbergungsbetriebs müssen Sie die Namen und die Dauer des Aufenthaltes aller Übernachtungsgäste in geeigneter Form aufzeichnen. Dazu können Sie auch bereits vorhandene Aufzeichnungen aus der Buchführung oder Rechnungen verwenden. Diese Unterlagen müssen Sie vier Jahre aufbewahren.
Benötigte Steueranmeldeformulare sind über ELSTERFormular (vgl. Links) und über Vordrucke und Merkblätter zur Kultur- und Tourismustaxe (vgl. Links) abrufbar.
Abrufbar sind unter anderem:
• Anzeige gem. § 6 Abs. 1 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
• Einzel-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
• Mehrfach-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
Zur Zahlung der Steuer kann ein SEPA-Lastschriftmandat mit dem im Internet bereitgestellten Vordruck (vgl. Links) erteilt werden.
Abrufbar sind unter anderem:
• Anzeige gem. § 6 Abs. 1 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
• Einzel-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
• Mehrfach-Anmeldung der Kultur- und Tourismustaxe gem. § 6 Abs. 3 Hamburgisches Kultur- und Tourismustaxengesetz (HmbKTTG)
Zur Zahlung der Steuer kann ein SEPA-Lastschriftmandat mit dem im Internet bereitgestellten Vordruck (vgl. Links) erteilt werden.
- Sie fällt bei Übernachtungen aber auch bei Tageszimmern an.
- Die Beherbergung überschreitet nicht den Zeitraum von 2 Monaten.
- Der Zweck der Übernachtung (privat oder beruflich) ist ab 01.01.2023 nicht maßgebend.
- Sie informieren das Finanzamt, dass Sie Beherbergungsleistungen erbringen.
- Sie berechnen die Steuer.
- Sie melden die Steuer an.
- Sie führen die Steuer an das Finanzamt ab.
Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Steuer vierteljährlich beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Stichtage sind der 15. April, der 15. Juli, der 15. Oktober und der 15. Januar.
Ab dem 01.01.2023 gilt: Für kleinere Beherbergungsbetriebe, die in dem vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR Steuer abführen mussten, ist im Folgejahr eine Jahresanmeldung einzureichen. Stichtag ist der 15. Januar.
Ab dem 01.01.2023 gilt: Für kleinere Beherbergungsbetriebe, die in dem vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 EUR Steuer abführen mussten, ist im Folgejahr eine Jahresanmeldung einzureichen. Stichtag ist der 15. Januar.
Das zuständige Finanzamt für ganz Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg.
Die Anmeldung ist eine Steuererklärung. Sie steht als Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Gegen diese kann Einspruch eingelegt werden.
- Besteuert wird die Beherbergungsleistung gegen Entgelt.
- Die Berechnung, Anmeldung und das Abführen der Steuer erfolgt durch den Beherbergungsbetrieb.
- Die Steuer kann an den Gast weitergegeben werden.
- Die Höhe der Steuer (Steuerpauschalsätze) richtet sich nach der Höhe des Übernachtungsentgelts.
- Der Grund der Übernachtung hat seit dem 01.01.2023 keine Auswirkung auf die Steuerpflicht.