Verbrennung von Gartenabfällen
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Gartenabfälle richtig entsorgen
Weiterhin erlaubt ist die Verwertung von Gartenabfällen, zum Beispiel durch Kompostierung oder Mulchen. Um Gartenabfälle zu entsorgen, gibt es in Hamburg zudem nahezu flächendeckend die Biotonne. Darüber hinaus nimmt die Stadtreinigung an allen Recyclinghöfen Gartenabfälle von Privathaushalten bis zu 3 m³ pro Anfahrt kostenlos an und Laub wird in der Laubsaison in speziellen Laubsäcken auch direkt am Grundstück abgeholt.
Weitere Informationen
Erlaubt bleibt das Anzünden von privaten Brauchtumsfeuern wie Lagerfeuern, Grillfeuern oder Osterfeuern unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien, wenn sie nicht für die Abfallbeseitigung genutzt werden. Hierfür sind nur trockene, naturbelassene Hölzer zugelassen. Auch die großen, von Bezirksämtern genehmigten, öffentlichen Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer nach wie vor zulässig.
Mit dem Senatsbeschluss zur Aufhebung der Verordnung über die Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist die Verbrennung von Gartenabfällen in Privatgärten und öffentlichen Einrichtungen seit dem 18.10.2017 nicht mehr zulässig. Diese Maßnahme verfolgt folgende Ziele:
- Eine Verbesserung der Luftqualität in Hamburg durch weniger Feinstaub
- Eine Verminderung der Beeinträchtigung des meist dicht besiedelten nachbarschaftlichen Umfeldes durch Rauchbelästigung
- Eine weitergehende Steuerung der Bioabfallströme zur Stadtreinigung Hamburg zur Gewinnung von Energie und Kompost aus Biomasse
Die Beseitigung von Gartenabfällen durch Verbrennung ist nunmehr eine Ordnungswidrigkeit.
Um Gartenabfälle zu entsorgen, gibt es in Hamburg nahezu flächendeckend die Biotonne. Darüber hinaus nimmt die Stadtreinigung Gartenabfälle von Privathaushalten bis zu 3 m³ pro Anfahrt kostenlos an allen Recyclinghöfen an und Laub wird in der Laubsaison in speziellen Laubsäcken auch direkt am Grundstück abgeholt.
Link zu den Terminen: www.stadtreinigung.hamburg/privatkunden/strassenundwege/laubsammlung/
Weiterhin erlaubt ist die Verwertung von Gartenabfällen, z.B. durch Kompostierung oder Mulchen. Erlaubt ist auch das Anzünden von privaten Brauchtumsfeuern wie Lagerfeuern, Grillfeuern oder Osterfeuern unter Beachtung der Brandschutzrichtlinien. Hierfür sind nur trockene, naturbelassene Hölzer zugelassen. Auch die großen, von Bezirksämtern genehmigten, öffentlichen Osterfeuer sind als Brauchtumsfeuer nach wie vor zulässig.
Hintergrund
Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3.
(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.